Rechtsprechung zu § 286 BGB
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BAG, 30.10.2001 - 9 AZR 315/00
Urlaubsdauer - Umrechnung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs für die Jahre 1998 und 1999.
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BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 571/00
Bundesarbeitsgericht
Erholungsurlaub - Geltendmachung - Kündigungsschutzklage - Übertragung
Tatbestand: Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche für das Jahr 1998.
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BAG, 21.08.2001 - 3 AZR 589/00
Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze
Jedenfalls bis zum 31. Dezember 1998 kommt es sowohl für den Anpassungsbedarf als auch für die reallohnbezogene Obergrenze auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an.
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BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 567/00
Vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen
1. Die vorgezogene Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) des vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Grundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen. Eine gesetzliche Berechungsregel gibt es hierfür nicht.
2. Dies bedeutet für den Regelfall, daß wegen seines vorzeitigen Ausscheidens die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen ist. Im zweiten Schritt kann der so zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens ermittelte erdiente Versorgungsbesitzstand wegen des früheren und längeren Bezuges ein zweites Mal gekürzt werden. Soweit die Versorgungsordnung dies vorsieht, kann deshalb ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden. In diesem Falle scheidet eine weitere mindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich aus (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/ 00 - DB 2001, 1887 = ZIP 2001, 1971; Aufgabe der Senatsrechtsprechung vom 13. März 1990 - 3 AZR 338/ 89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 - 3 AZR 102/ 90 - BAGE 67, 301, 307 ff).
3. Sieht eine Versorgungsordnung keine versicherungsmathematischen Abschläge vor, kann die Kürzung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug des Erdienten statt dessen in der Weise erfolgen, daß die fehlende Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats zusätzlich mindernd berücksichtigt wird ("unechter versicherungsmathematischer Abschlag").
4. Sieht eine Versorgungsordnung bei einem Arbeitnehmer, der im Arbeitsverhältnis sowohl vollzeit- als auch teilzeitbeschäftigt war, vor, daß die Vollrente unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsfaktors berechnet wird, der sich aus dem Verhältnis der insgesamt vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit ergibt, ist die Teilrente des vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf der Grundlage des bis zu dessen vorzeitigem Ausscheiden tatsächlich erreichten durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zu ermitteln. In einem solchen Fall ist es unzulässig, die zuletzt vereinbarte Teilzeit für die Zeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zu fingieren und auf dieser Grundlage den Herabsetzungsfaktor zu ermitteln.
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BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
Bereitschatsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste"
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Vergütung von sogenannten Facharzthintergrunddiensten.
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BGH, 27.04.2001 - LwZR 10/00
Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.
BGB § 596 Abs. 1
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BAG, 29.03.2001 - 6 AZR 653/99
Überzahlte Sozialversicherungsbeiträge
Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht demjenigen zu, der die Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt hat, sondern demjenigen, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 SGB IV). Dieser hat durch die zu Unrecht erfolgte Beitragsentrichtung auf Kosten des Abführenden etwas ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 536/00
Entschädigung für entgangene Privatliquidationseinnahmen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für entgangene Privatliquidation.
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BAG, 07.03.2001 - GS 1/00
Zinsen auf Bruttolohn
Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen.
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BGH, 31.01.2001 - XII ZR 221/98
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe (unter-) gemieteter Vereinsräume in Anspruch.
