Rechtsprechung zu § 286 BGB
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BFH, 20.04.2006 - III R 64/04

Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen.

AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 233a, 236; BGB §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1; EStG §§ 32 Abs. 6, 62 ff.; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 44

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BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.

b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

d) Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt.

BGB § 286, § 315 Abs. 1, § 631, § 632 Abs. 2

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BVerwG, 04.07.2003 - 7 B 130.02

Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Rückzahlung eines Kaufpreises; Rückabwicklungsverhältnis; Austauschverhältnis; Verzug; Verzugszinsen.

Hat der Verfügungsberechtigte im Falle der vermögensrechtlichen Rückübertragung eines Grundstücks, das er aus Volkseigentum erworben hatte, einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises (jetzt § 7 a Abs. 1 VermG), sind auf diesen Rückzahlungsanspruch die Regelungen über Verzugszinsen (§§ 288, 286 BGB) nicht entsprechend anwendbar.

VermG § 7 a Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1

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BGH, 17.06.1999 - III ZR 183/98

Zum Schadensersatzanspruch eines Bauunternehmers wegen verzögerter Abrechnung einer Erschließungsanlage.

BGB § 286; BauGB § 123

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BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett

a) Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitnehmererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hinweis hierauf berücksichtigt werden.

b) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen. Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung weder durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht.

d) Wird die Diensterfindung in einem ausländischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein technisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verletzung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden.

PatG § 37 Abs. 1; ZPO § 286; ArbEG § 6 Abs. 2 ; BGB §§ 280, 286, 276 a. F., 249, 812

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BGH, 04.12.2003 - IX ZB 48/03

Die verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht rechtfertigt weder eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs noch die Festsetzung eines Zuschlags zur Regelvergütung noch ohne weiteres die Erstattung von "Vorfinanzierungsauslagen".

InsO § 63; InsVV § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 9, 10; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 286, 288

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BGH, 28.05.2008 - XII ZB 34/05

a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/ 06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.

c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.

ZPO §§ 645, 646, 652; BGB § 288

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BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über Ansprüche auf Vergütung und auf Schadensersatz.

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BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst - Tarifablösung - Vertrauensschutz

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Ersatz von Zusatzurlaub für im Jahr 2004 geleistete Wechselschichtarbeit.

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BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 154/04

Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.

§§ 307, 557 a Abs. 3 und 4, 573 c

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