Rechtsprechung zu § 287 BGB
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BGH, 12.04.2005 - VI ZR 50/04

Dem Forderungsübergang auf den Versorgungsträger steht nicht entgegen, daß die Ersatzansprüche der Krankenkassen für Leistungen, die diese gemäß § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG erbracht haben, pauschal abgegolten werden. Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe kann für die Ermittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein Anteil an der Pauschale zugrunde gelegt werden.

SVG § 80; BVG § 81a, § 20; BGB § 287

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BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst - Tarifablösung - Vertrauensschutz

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Ersatz von Zusatzurlaub für im Jahr 2004 geleistete Wechselschichtarbeit.

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BAG, 06.09.2005 - 9 AZR 492/04

Zusatzurlaub - infektiöses Material

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zusatzurlaub für das Jahr 2002.

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BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.

Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.

BGB §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 278

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BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 251/04

Tätigkeit für das THW während des Erholungsurlaubs

Zur Vermeidung einer Benachteiligung sind die Tage, an denen ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks (THW) während der Dauer seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Der herangezogene Helfer hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf erneute Gewährung.

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BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 143/04

Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit im Blockmodell

Bei der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bewirkt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 4 BUrlG. Zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche sind daher nur dann abzugelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen sind und die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 BAT und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 enthalten keine davon abweichenden Regelungen.

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BAG, 30.10.2001 - 9 AZR 315/00

Urlaubsdauer - Umrechnung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs für die Jahre 1998 und 1999.

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BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 571/00

Bundesarbeitsgericht

Erholungsurlaub - Geltendmachung - Kündigungsschutzklage - Übertragung


Tatbestand: Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche für das Jahr 1998.

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BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 1/00

Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang

Verfolgt ein Arbeitnehmer gegenüber einem Betriebsübernehmer Entgeltansprüche, weil dieser nach Betriebsübergang mit der Annahme der Dienste in Verzug gekommen ist, so hat er dafür die Ausschlußfristen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages (hier: Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 22. September 1995 in der Fassung vom 24. April 1996) zu wahren. Der Arbeitnehmer kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, zunächst die Rechtskraft eines wegen des Betriebsübergangs geführten Feststellungsverfahrens abzuwarten.

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BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.

AGBG § 9 Ba, Ca, Cc, Cf, Cg, Ci, Cj, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f

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