Rechtsprechung zu § 291 BGB
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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 35.00

Jugendhilferecht

Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen


1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

BGB §§ 288, 291; BSHG F. 1969 § 111 Abs. 2 Satz 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89 f Abs. 2 Satz 2; SGB X F. 1996 § 105, § 108 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 33.00

Jugendhilferecht

Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen


Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Feb-ruar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

BGB §§ 288, 291; BSHG F. 1969 § 111 Abs. 2 Satz 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89 f Abs. 2 Satz 2; SGB X F. 1996 § 102, § 108 Abs. 2

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BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99

Verkehrswirtschaftsrecht

Ausbildungsverkehr; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Ausgleichszahlungen für -; Prozesszinsen


1. Bei der Bewilligung der Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG können die Landesbehörden die anzurechnende Zahl der Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen nicht unter Berufung auf "landestypische Durchschnittswerte" abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV festlegen.

2. Die Möglichkeit, dass auf einen mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch bereits Vorauszahlungen geleistet wurden, schließt die Zuerkennung von Rechtshängigkeitszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB nicht von vornherein aus.

PBefG §§ 39, 45 a, 57 Nr. 9; PBefAusglV § 3

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BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

a) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.

b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.

InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Absatz 1 Satz 2; § 987

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BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.

BGB § 249, § 291

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BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05

Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen; Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Dienstherr kann mit der Zahlung von Besoldungsleistungen erst nach Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes, aus dem sich der Zahlungsanspruch ergibt, in Verzug geraten.

Die Rechtshängigkeit eines Anspruchs auf Nachzahlung von Besoldungsleistungen wird nicht durch Erhebung einer (erfolgreichen) Klage auf Feststellung ausgelöst, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist.

BBVAnpG 99 Art. 9 §§ 1, 2; BBesG § 2 Abs. 1, 6; BGB §§ 288, 291

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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Folgenbeseitigungsanspruch; Prozesszinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

Eine Verwaltungsgebühr verletzt das bundesverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, wenn ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4 444fache übersteigt.

BGB §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 2, 247; TKG § 43 Abs. 3 Satz 4; VwKostG §§ 3, 21; TNGebV § 1 i. V. m. B. 4 der Anlage zu § 1; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 25.11.2005 - 4 C 15.04

Städtebaulicher Vertrag; Bebauungsplan, Aufstellung eines -s; Anspruch auf -; Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens auf -; Änderung eines Bebauungsplans; Kosten für die -; Abwälzbarkeit der -; Angemessenheit; Kausalität; Verwaltungskosten; persönliche -; sachliche -; Nichtigkeit; Teilnichtigkeit; Gesamtnichtigkeit; Zinsen; Prozesszinsen; Rechtshängigkeit; Mahnbescheid; Verweisung.

In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.

BauGB 1998 § 2 Abs. 3; § 2 Abs. 4; §§ 4b, 11 BauGB 2004 § 1 Abs. 3 Satz 2; § 1 Abs. 8; §§ 4b, 11 BGB § 291 GVG § 17b Abs. 1 Satz 2 VwVfG § 59 ZPO §§ 261, 696

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BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers [hier Rehabilitationsklinik] - Fehlen von vertraglicher Vereinbarung - Anspruch auf Prozesszinsen

Tatbestand: Die Beteiligten stritten erst- und zweitinstanzlich über die Höhe der Vergütung für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, wobei es vor allem darum ging, ob die beklagte Krankenkasse mit Beitragsrückständen und Säumniszuschlägen aufrechnen durfte. Die Beklagte ist rechtskräftig zur ...

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BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung - Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung - gerichtliche Überprüfung - kein Anspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung auf Verzugszinsen bei Nichtzahlung der Gesamtvergütung - Anspruch auf Prozesszinsen - Eintritt der Rechtshängigkeit für Klagen nach dem 28. 9. 2005

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Gesamtvergütungsbeträgen auf der Grundlage von Kopfpauschalen.

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