Rechtsprechung zu § 291 BGB
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BVerwG, 05.02.2001 - 6 B 8.01

Wirtschaftsverwaltungsrecht; Gerichtsverfassungsrecht

Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Zulässigkeit der Klage; gesetzlicher Richter; ausländisches Gericht


Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das gilt auch, wenn das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung kommen kann.

GVG § 17 a; EuGVÜ Art. 21

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BGH, 07.12.2000 - I ZR 158/98 - Franzbranntwein-Gel

a) Die für die Einordnung eines Mittels als Arzneimittel oder Kosmetikum maßgebliche Verkehrsanschauung wird regelmäßig - insbesondere wenn bereits vergleichbare Erzeugnisse auf dem Markt sind - nicht allein durch das konkret in Rede stehende Produkt, sondern in erster Linie durch die gattungsgemäße allgemeine Zweckbestimmung des Mittels geprägt.

b) Zu der Frage, inwieweit die durch Hinweise auf den (Haupt-) Inhaltsstoff in Richtung auf ein Arzneimittel hingelenkte allgemeine Verkehrsauffassung durch die konkrete Ausstattung des Erzeugnisses verändert oder überlagert wird.

UWG § 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 3 Nr. 3; LMBG § 4

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169
BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.

BGB §§ 249, 387, 812, 818 Abs. 1

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154
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169
BAG, 29.06.2000 - 6 AZR 900/98

Rufbereitschaft - Funktelefon

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu leisten, die darin besteht, daß er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung Rufbereitschaft iSd § 15 Abs. 6b BAT.

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155
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169
BGH, 21.06.2000 - IV ZR 87/99

Tatbestand: Im Rahmen einer umfangreichen Nachlaßauseinandersetzung, die im wesentlichen durch das Berufungsurteil und den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 12. April 2000 erledigt ist, macht der Kläger u. a. einen Anspruch wegen unberechtigter Nutzung zweier Kraftfahrzeuge geltend. Der Beklagte ...

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156
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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 337/99

Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Kantinen-Vertrages

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerinnen deshalb Vergütungsansprüche gegen die Beklagte haben.

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157
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169
BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

Verwaltungsverfahrensrecht

Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich; Koppelungsverbot; Nichtigkeit des Vertrages; Erstattungsanspruch; Grundsatz von Treu und Glauben


1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig.

2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages.

VwVfG §§ 54, 56, 59 Abs. 2 Nr. 4; BauGB §§ 131, 133; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2

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158
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169
BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O vom 10. 12. 1990 "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.

2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.

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159
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BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 1/99

Eingruppierung einer Grundschullehrerin im Aufstiegsamt

1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr IVb BAT-O nach VergGr IVa BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.

2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/ 94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/ 95 - nv; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/ 95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.

3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.

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160
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BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99

Wirtschaftsverwaltungsrecht; Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft

Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von Marktordnungsbeihilfen


1. Die Klage auf Zahlung von Prozeßzinsen nach § 14 Abs. 2 MOG kann ohne vorgängige Verwaltungsentscheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch erhoben werden.

2. Beihilfeforderungen aufgrund der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung sind ab Rechtshängigkeit nach § 14 Abs. 2 MOG zu verzinsen; der Verzinsungsausschluß in § 3 Abs. 3 der Verordnung betrifft nicht den Anspruch auf Prozeßzinsen.

AO §§ 236, 238, 239, 155; FGO § 100 Abs. 4; MOG § 6, § 14 Abs. 2; MOG 1972 § 12; OPV § 3 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 4, § 44

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