Rechtsprechung zu § 291 BGB
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BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R
Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung - Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung - gerichtliche Überprüfung - kein Anspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung auf Verzugszinsen bei Nichtzahlung der Gesamtvergütung - Anspruch auf Prozesszinsen - Eintritt der Rechtshängigkeit für Klagen nach dem 28. 9. 2005
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Gesamtvergütungsbeträgen auf der Grundlage von Kopfpauschalen.
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BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 586/06
Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche
Tatbestand: Die Parteien streiten noch über Prozesszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der Klägerin.
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BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.
b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
d) Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt.
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BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R
Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel - Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern - kein Anspruch auf Prozesszinsen
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung nebst Zinsen.
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BVerwG, 07.09.2004 - 3 B 35.04
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
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BGH, 28.05.2008 - XII ZB 34/05
a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/ 06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.
c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.
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BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 93/07
Lehrereingruppierung - Funktionsstelle - Änderung der Schülerzahl
Die nach den Lehrerrichtlinien-O der TdL gebotene Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrern schließt die Anwendung einer Tarifautomatik bei den angestellten Lehrern aus. Vielmehr sind sowohl bei einer Höhergruppierung als auch bei einer Herabgruppierung die Voraussetzungen zu beachten, unter denen entsprechende einseitige Maßnahmen dem Dienstherrn auch bei Beamten möglich wären.
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BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06
Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.
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BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung - bereicherungsrechtliche Forderung wegen Durchführung einer ambulanten Operation - Anspruch auf Prozesszinsen
Tatbestand: Am 14. Oktober 1998 wurden einer damals 14 Jahre alten Versicherten der beklagten Krankenkasse (KK) in der vom klagenden Krankenhausträger betriebenen Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in Kiel die retinierten und verlagerten Weisheitszähne operativ entfernt. Nach ...
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BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung der ärztlichen Arzneimittelverordnungen zur Bezahlung bei der Krankenkasse - Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs eines Apothekers im Falle des Verzugs der Krankenkasse in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen
Tatbestand: Der Kläger ist Apotheker und belieferte bis zum Frühjahr 2005 laufend Versicherte der beklagten Krankenkasse mit Medikamenten. In sieben Fällen reichte er die zu Grunde liegenden vertragsärztlichen Verschreibungen über insgesamt 469, 09 DM (= 239, 84 EUR) jeweils später als einen Monat ...
