Rechtsprechung zu § 291 BGB
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BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05
Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
BGB § 551
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BSG, 22.07.2004 - B 3 P 6/03 R
Pflicht des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens bei Behauptung eines erhöhten Pflegebedarfs im gerichtlichen Verfahren - Einholung eines gerichtlichen Gutachtens
Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob dem am 22. Januar 2004 verstorbenen früheren Kläger Alfred Siegl (Versicherter), der bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit privat versichert war und seit dem 1. September 2001 ...
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BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach Auslaufen der Vergütungsvereinbarung - Höhe des Wertersatzes bei rechtsgrundlos erbrachter Leistung
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der beklagten Krankenkasse geschuldeten Vergütung für von der Klägerin erbrachte Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege an Versicherte der Beklagten.
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BVerwG, 04.07.2003 - 7 B 130.02
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Rückzahlung eines Kaufpreises; Rückabwicklungsverhältnis; Austauschverhältnis; Verzug; Verzugszinsen.
Hat der Verfügungsberechtigte im Falle der vermögensrechtlichen Rückübertragung eines Grundstücks, das er aus Volkseigentum erworben hatte, einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises (jetzt § 7 a Abs. 1 VermG), sind auf diesen Rückzahlungsanspruch die Regelungen über Verzugszinsen (§§ 288, 286 BGB) nicht entsprechend anwendbar.
VermG § 7 a Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1
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BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 29/02
Kosten der Betriebsratswahl
Gründe: I. Die antragstellende Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver. di) verlangt von der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die ihr in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl entstanden sind.
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BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 365/99
Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot
Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft wegen eines Beschäftigungsverbots gehindert, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, darf ihr der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Die Zuweisung muß die Ersatztätigkeit so konkretisieren, daß beurteilt werden kann, ob billiges Ermessen gewahrt ist.
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BSG, 17.11.1999 - B6 KA 14/99 R
Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) Niedersachsen Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung zahnärztlichen Honorars für die im Quartal IV/ 1989 erfolgte Behandlung von heilfürsorgeberechtigten ...
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BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 47.07
Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Rechtssetzungsbefugnis; Organisationsgewalt; eigene Angelegenheiten; Veräußerung eines Grundstücks; kirchenaufsichtliche Genehmigung; Verwaltungsgebühr; Gebührenschuldner; Grundstückserwerber.
Eine Kirche kann nicht unter Berufung auf ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts Vorschriften erlassen, die dem Erwerber eines Grundstücks eine Verwaltungsgebühr auferlegen, die für die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Veräußerung durch die Kirchengemeinde angefallen ist.
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 und 5
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BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06
Die Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nach den "Referenzzeiträumen" der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre vorzunehmen. Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von BGHZ 152, 29; 155, 110).
