Rechtsprechung zu § 296 BGB
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BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

1. Ist ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Arbeitnehmer auf Grund seiner Behinderung außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug. Die vom Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB vorzunehmende Handlung besteht nur darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Deshalb ist der Arbeitgeber zur Vermeidung von Annahmeverzugsansprüchen weder zu einer Vertragsänderung noch zum Einsatz technischer Arbeitshilfen verpflichtet.

2. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX begründen. Diese sind auf Ersatz der entgangenen Vergütung gerichtet.

3. Der Arbeitnehmer hat nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die primäre Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs. Hat der Arbeitgeber allerdings seine Erörterungspflichten nach § 84 Abs. 1 SGB IX verletzt, trifft ihn die sekundäre Darlegungslast dafür, dass ihm auch unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitgeberpflicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX eine zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht möglich war.

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BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 422/00

Interessenausgleich mit Namensliste und soziale Auswahl - Annahmeverzug bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung und über Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug für den Zeitraum Dezember 1997 bis August 1998.

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BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung - Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004.

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BAG, 30.04.2008 - 5 AZR 502/07

Arbeitspflicht der Lehrer - Lernstundenaufsicht

Die Lehrkraft an einer Ganztagsschule ist verpflichtet, in angemessenem Umfang Lernstundenaufsicht zu übernehmen.

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BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 504/06

Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung

Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Zeit von November 2004 bis Februar 2005 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

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BAG, 15.06.2004 - 9 AZR 483/03

Annahmeverzug - Beschäftigungsverbot - Bergbau

Führt eine bergrechtlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu dem Ergebnis, die Beschäftigung des Bergmanns sei gesundheitlich bedenklich, darf das Unternehmen den Bergmann nicht für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG beschäftigen. Die Richtigkeit der bescheinigten Bedenken ist gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte für Arbeitssachen gewähren dazu Rechtsschutz, indem sie in einem auf Beschäftigung gerichteten Rechtsstreit die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Arzt überprüfen und gegebenenfalls ersetzen.

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BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 462/01

Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf behindertengerechte Dauer und Lage der Arbeitszeit

1. Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit i. S. d. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht.

2. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.

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BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 287/99

Behindertengerechte Beschäftigung

1. Ist ein Schwerbehinderter oder ein Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug.

2. Das Schwerbehindertenrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung.

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BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 432/07

Prozessführungsbefugnis für die Bundesagentur für Arbeit

Der Arbeitnehmer kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen.

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BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 870/06

Annahmeverzugslohn nach einer Änderungskündigung

1. Der Arbeitnehmer kann die Annahme einer zumutbaren Arbeit allein dadurch böswillig unterlassen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), dass er ein im Zusammenhang mit einer Kündigung erklärtes Änderungsangebot nicht nach § 2 KSchG unter Vorbehalt annimmt.

2. Erklärt der Arbeitgeber anschließend eine Beendigungskündigung, ohne die auf der Änderungskündigung beruhende Arbeitsmöglichkeit weiter anzubieten, endet das böswillige Unterlassen mit Ablauf der Kündigungsfrist.

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