Rechtsprechung zu § 296 BGB
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BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 562/02
Annahmeverzug - Beweis der Arbeitsunfähigkeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus der Zeit nach Ausspruch einer Kündigung.
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BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02
Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs
Erwirkt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits, so ist ihm mangels besonderer, von ihm darzulegender Umstände nicht unzumutbar (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, die Beschäftigung entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorläufig wieder aufzunehmen.
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BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 591/02
Annahmeverzug - Leistungswille - Weihnachtsgeld
Tatbestand: Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers sowie über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2000.
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BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 282/02
Annahmeverzug - Unmöglichkeit - rückwirkende Vertragsänderung
Tatbestand: Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn. Der 1946 geborene Kläger ist seit März 1985 als Gas-Wasser-Installateur bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1985 umfaßt seine Tätigkeit die selbständige Ausführung von sanitären Anlagen auf ...
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BGH, 19.12.2002 - VII ZR 440/01
a) Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Vorunternehmerleistungen seine Leistungen nicht erbringen, genügt neben einer nach § 6 Nr. 1 VOB/ B etwa erforderlichen Behinderungsanzeige gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Leistung, um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen.
b) Für ein wörtliches Angebot kann es genügen, daß der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, daß er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.
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BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 481/01
Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats
1. Ist zu der von einem schwerbehinderten Menschen beantragten Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes erforderlich, so kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO der Arbeitgeber zu dieser Beschäftigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats verurteilt werden.
2. Der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX läßt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unberührt.
3. Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt. Wird diese verweigert und steht nicht fest, daß dem Betriebsrat objektiv Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG zustehen, hat der schwerbehinderte Mensch auch einen Anspruch auf Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
4. Führt der Arbeitgeber das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren schuldhaft unzureichend durch, kann das einen Schadenersatzanspruch begründen.
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BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00
Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats
Tatbestand: Die Klägerin macht der Höhe nach unstreitige Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 4. Mai bis zum 26. November 1998 geltend.
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BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin für den Zeitraum ab 5. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000.
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BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00
Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug
Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.
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BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 26/00
Freistellung des Arbeitnehmers - Annahmeverzug
Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.
