Rechtsprechung zu § 297 BGB
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BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 422/06
Annahmeverzug - Böswilliges Unterlassen von Erwerb
Ein böswilliges Unterlassen von Erwerb im Sinne des § 615 Satz 2 BGB kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeitsleistung ablehnt, die der Arbeitgeber von ihm in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt.
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BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung - Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004.
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BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 98/05
Annahmeverzug - Annahme zumutbarer Arbeit
Die Arbeit bei dem bisherigen Arbeitgeber ist nur zumutbar im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, wenn sie auf den Erwerb von Zwischenverdienst gerichtet ist. Auf eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrags braucht sich der Arbeitnehmer nicht einzulassen.
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BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04
Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz
1. Ist ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Arbeitnehmer auf Grund seiner Behinderung außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug. Die vom Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB vorzunehmende Handlung besteht nur darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Deshalb ist der Arbeitgeber zur Vermeidung von Annahmeverzugsansprüchen weder zu einer Vertragsänderung noch zum Einsatz technischer Arbeitshilfen verpflichtet.
2. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX begründen. Diese sind auf Ersatz der entgangenen Vergütung gerichtet.
3. Der Arbeitnehmer hat nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die primäre Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs. Hat der Arbeitgeber allerdings seine Erörterungspflichten nach § 84 Abs. 1 SGB IX verletzt, trifft ihn die sekundäre Darlegungslast dafür, dass ihm auch unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitgeberpflicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX eine zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht möglich war.
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BAG, 18.01.2005 - 3 ABR 21/04
Streit der Betriebsparteien über Betriebsrentenberechnung
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsvereinbarungen abredegemäß durchgeführt werden. Dieser Anspruch kann in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Er erstreckt sich nicht nur auf die Wirksamkeit und die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, sondern auch auf deren Auslegung, jedoch nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge. Der Betriebsrat hat nicht das Recht, im eigenen Namen die den einzelnen Arbeitnehmern zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend zu machen.
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BAG, 03.11.2004 - 5 AZR 648/03
Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag
Tatbestand: Der Kläger war seit August 1993 als Entremetier bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Im Jahre 1999 erlitt er einen Wegeunfall. Hierdurch wurde es ihm auf Dauer unmöglich, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Im Januar 2000 schloss er mit der Beklagten zu 1 einen von ...
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BAG, 03.11.2004 - 5 AZR 592/03
Nichtiger Arbeitsvertrag - Rückabwicklung
Ein Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und die erforderliche Approbation oder Erlaubnis nicht vorliegt und auch nicht erteilt werden kann.
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BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 558/03
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erwerbsunfähigkeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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BAG, 15.06.2004 - 9 AZR 483/03
Annahmeverzug - Beschäftigungsverbot - Bergbau
Führt eine bergrechtlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu dem Ergebnis, die Beschäftigung des Bergmanns sei gesundheitlich bedenklich, darf das Unternehmen den Bergmann nicht für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG beschäftigen. Die Richtigkeit der bescheinigten Bedenken ist gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte für Arbeitssachen gewähren dazu Rechtsschutz, indem sie in einem auf Beschäftigung gerichteten Rechtsstreit die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Arzt überprüfen und gegebenenfalls ersetzen.
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BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 469/02
Ausschlußfristen, Nachweis eines neu abgeschlossenen Tarifvertrags
Nach § 3 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen erstmals abgeschlossenen Haustarifvertrag schriftlich mitzuteilen.
