Rechtsprechung zu § 304 BGB
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BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf individuell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand:

"Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt."

"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig."

b) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel "Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern" nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 1

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BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 173/04

Zur Dauer des Prognosezeitraums und zur Ermittlung der Provisionsverluste im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers analog § 89 b HGB.

HGB § 89 b

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BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98

a) Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.

b) Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.

c) Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht dazu nicht aus.

d) § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/ B anwendbar.

e) Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 VII ZR 23/ 84, BGHZ 95, 128).

BGB §§ 278, 642; VOB/ B § 6 Nr. 1, 6

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