Rechtsprechung zu § 305 BGB
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BGH, 19.05.2005 - III ZR 437/04

Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei "im einzelnen ausgehandelt" (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung "freigestellt" habe; Voraussetzung für ein "Aushandeln" ist - jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text -, daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat.

BGB § 305 Abs. 1

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BGH, 18.06.2001 - II ZR 248/99

Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gegebene Versicherung, er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nachschießen, so daß der Lieferant auf jeden Fall "sein Geld bekomme", kann ein selbständiges Garantieversprechen (§ 305 BGB) darstellen; im Falle der Nichteinhaltung ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung (§§ 249 ff. BGB) verpflichtet.

BGB §§ 305, 249 G

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BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

a) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden stellt.

b) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben.

c) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher Grundlage keine als (Teil-) Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.

BGB §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307, 309 Nr. 5

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BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 187/05

Widerruf einer Zusatzaufgabe

Die Regelung eines Widerrufsvorbehalts in einer Betriebsvereinbarung unterliegt gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

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BGH, 14.09.2005 - IV ZR 198/04

§ 85 VBLS, wonach der bisherige Anspruch des Berechtigten auf jeweils einmalige Zahlung eines Sterbegeldes nach Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos entfällt, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) i. d. F. vom. Januar 2001, § 85

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BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02

a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.

b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten) abzustellen.

c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt.

BGB § 305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1 Satz 1; AGBG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1; ZPO § 138

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BGH, 14.06.2006 - I ZR 75/03

1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 435

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BGH, 19.01.2005 - XII ZR 107/01

a) Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des Mieters eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen.

b) Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung erfaßt auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler.

BGB §§ 305 Abs. 2 Nr. 2 (= AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2), 305 c (= AGBG §§ 3, 5), AKB

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BAG, 13.12.2000 - 10 AZR 168/00

Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Fälligkeit eines Anspruchs und bei Ablehnung des Anspruchs oder Nichtäußerung binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb eines weiteren Monats verlangt, ist zulässig.

AGBG §§ 2, 3, 23; BGB §§ 134, 138, 196, 241, 242, 305, 315

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BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.

BGB §§ 536, 305 Abs. 2, 307 Abs. 2

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