Rechtsprechung zu § 305 BGB
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BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.

BGB §§ 536, 305 Abs. 2, 307 Abs. 2

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BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB).

BGB § 793; AGBG §§ 1, 2

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BGH, 30.09.2004 - VII ZR 187/03

Der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus á-conto-Zahlungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (im Anschluß an BGHZ 140, 365).

BGB § 305, § 631 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1

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BGH, 27.02.2003 - VII ZR 169/02

a) Die Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag umfaßt nicht das öffentlich-rechtliche Preisrecht der HOAI.

b) Die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI ist eine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB.

c) Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll.

d) Die nachträgliche vertragliche Änderung eines nach § 4 Nr. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes ist nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- oder Ingenieurleistung getroffen wird.

e) Die Leistung des Architekten oder Ingenieurs ist jedenfalls dann beendet, wenn das Werk abgenommen ist und zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung kein Streit darüber besteht, ob das Werk mangelfrei ist.

f) Ob die Anwendung des § 4 Abs. 4 HOAI auf eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Auftragnehmer mit Sitz in einem anderen EG-Staat der Dienstleistungsfreiheit entgegensteht, ist eine bisher ungeklärte Frage der Auslegung der Dienstleistungsfreiheit. Diese Frage ist gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

EGBGB Art. 27 Abs. 1, Art. 32, Art. 34; HOAI § 4; BGB § 305; EG-Vertrag Art. 49, 50

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BGH, 13.02.2003 - VII ZR 395/01

a) Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.

b) Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.

BGB § 305, § 633 Abs. 1

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BGH, 24.01.2002 - VII ZR 196/00

a) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.

b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.

c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.

BGB §§ 305, 631 Abs. 1 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)

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BGH, 10.10.2000 - XI ZR 344/99

a) Sind in einer Bankgarantie auf erstes Anfordern für die Garantie-Inanspruchnahme bestimmte Angaben vorgesehen, deren Wortlaut aber nicht vorgeschrieben, so können die Angaben auch durch Bezugnahme auf die Garantie-Urkunde gemacht werden.

b) Zum Einwand des Rechtsmißbrauchs bei der Inanspruchnahme einer Rückgarantie auf erstes Anfordern.

c) Zur Bedeutung einer gegen den Garantie-Begünstigten ergangenen einstweiligen Verfügung für die Frage des Rechtsmißbrauchs bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie auf erstes Anfordern.

BGB §§ 305, 765

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BGH, 13.01.2000 - III ZR 342/98

Zu den Leistungspflichten der Vertragsteile eines Franchisevertrages, mit dem dem Franchisenehmer das Recht eingeräumt wird, ein Restaurant zu betreiben.

BGB § 305

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BGH, 26.10.1999 - BLw 3/99

Ist eine Nachfolgegesellschaft mangels wirksamer Umwandlung nicht Rechtsnachfolgerin einer LPG geworden, verteidigt sie aber die Wirksamkeit der Umwandlung, so folgt daraus weder ein Schuldbeitritt zur LPG i. L. noch eine Haftung nach § 15 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 HGB.

BGB § 305; HGB § 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 3

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BGH, 27.05.1999 - VII ZR 245/97

1. Eine gescheiterte Vermögensübertragung, die auf der Grundlage einer bis zum 12. April 1991 unwirksamen Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs erfolgen sollte, kann nach § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen - SpTrUG - vom 5. April 1991 geheilt werden. Das setzt neben der Eintragung der Spaltgesellschaften den rechtsgeschäftlichen Übertragungswillen der an der Umwandlung und Spaltung Beteiligten voraus, daß das Vermögen zum Zwecke der Gründung der Spaltgesellschaften vor dem 12. April 1991 übergehen sollte.

3. Das VertragsG sieht die Kündigung eines Wirtschaftsvertrags über Investitionsleistungsverträge nicht vor.

4. Für Umstände, die von außen an das durch einen Wirtschaftsvertrag nach dem Vertragsgesetz begründete Schuldverhältnis herantreten und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergeben, gilt nicht als kollisionsrechtlich berufene fremde Schuldstatut, das Recht der ehemaligen DDR, sondern das BGB als neues Recht. Ein solcher Umstand ist auch die nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung eines Vertrages, der dem Vertragsgesetz der ehemaligen DDR unterliegt.

SpTrUG § 12; VertragsG § 60, § 59, § 64, § 78; EGBGB 1986 Art. 232 § 1; BGB § 305

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