Rechtsprechung zu § 305 BGB
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BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98
Zu den Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens.
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BGH, 10.12.1998 - IX ZR 262/97
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Garant gehindert sein kann, sich auf die Befristung einer Ausfallverhütungsgarantie zu berufen.
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BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 58/07
Altersteilzeit - erweitertes Direktionsrecht
Tatbestand: Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit.
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BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 18/07
Altersteilzeit - erweitertes Direktionsrecht
1. Ist unter Bezugnahme auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag eine bestimmte Stundenzahl als durchschnittliche Wochenarbeitszeit angegeben, liegt darin keine konstitutive Regelung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer kann verlangen, mit der sich aus der richtigen Anwendung der Tarifnorm ergebenden Arbeitszeit beschäftigt zu werden.
2. Wird in dem vom Arbeitgeber verwendeten Formularvertrag eine Vollzeitbeschäftigung in eine annähernd auf die Hälfte der Arbeitszeit abgesenkte Teilzeitbeschäftigung geändert, kann dem Arbeitgeber darin das einseitige Recht, die Wochenarbeitszeit nach seinem Bedarf befristet zu verlängern, jedenfalls dann eingeräumt werden, wenn diese Vereinbarung in Umsetzung eines kollektiven Interessenausgleichs geschlossen wird.
3. Hat der Arbeitgeber von der ihm vorbehaltenen "Aufstockungs-möglichkeit" Gebrauch gemacht, hat er die Aufstockung bei dem Übergang in die Altersteilzeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ zu berücksichtigen. Wenn die vom Arbeitgeber bestimmte Verlängerung der Arbeitszeit bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit gilt, ist diese Arbeitszeit als "bisherige Arbeitszeit" iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ für die Altersteilzeit zugrunde zu legen.
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BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach dem 31. Dezember 2001 in von ihm vorformulierten Verträgen formularmäßig die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer eines Schuljahres, unterliegt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
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BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05
Weiterbildungskosten - Rückzahlungsverpflichtung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.
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BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04
Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist
1. Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB.
2. In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate.
3. Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht.
4. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts findet bei ausgehandelten Vertragsbedingungen eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht mehr statt.
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BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Der ohne Gegenleistung erklärte, formularmäßige Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
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BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.
