Rechtsprechung zu § 306 BGB
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BGH, 20.03.2003 - I ZR 225/00

a) Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag sind AGB-rechtlich unbedenklich, da sie lediglich die im Gesetz enthaltene Regelung wiederholen, wonach der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber einem Weisungsrecht unterliegt. Dasselbe gilt für Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsagenturvertrag, es sei denn, daß der Kommissionsagent in ein System eingebunden ist, das der lückenlosen Einführung und praktischen Durchsetzung der vertikalen Preisbindung dient.

b) Die Bezugsbindung eines Kommissionsagenten unterliegt kartellrechtlich allein der Mißbrauchsaufsicht gemäß § 18 GWB a. F. (nunmehr: § 16 GWB) und ist auch vertragsrechtlich grundsätzlich zulässig.

c) Die in einem Kommissions (agentur) vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelung, wonach der Kommissionär/ Kommissionsagent für den Warenschwund ab einem bestimmten Prozentsatz unabhängig davon haftet, ob er den Schwund zu vertreten hat, benachteiligt den Kommissionär/ Kommissionsagenten auch dann in unangemessener Weise, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Dasselbe gilt für in einem solchen Vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelungen, wonach der Kommittent für von ihm leicht fahrlässig verursachte Unterbrechungen des Betriebs des anderen Vertragsteils nicht haftet und wonach dieser für den Fall, daß er wesentliche Vertragspflichten verletzt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20. 000 DM unabhängig davon zu zahlen hat, ob er die Pflichtverletzung zu vertreten hat und ob gewichtige Interessen des Kommittenten die Vereinbarung eines verschuldensunabhängigen Vertragsstrafeanspruchs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise rechtfertigen.

d) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kommissions (agentur) vertrag, der mehrere den Kommissionär/ Kommissionsagenten gemäß § 9 AGBG (nunmehr: § 307 BGB) unangemessen benachteiligende Bestimmungen enthält, gemäß § 6 Abs. 3 AGBG (nunmehr: § 306 Abs. 3 BGB) insgesamt unwirksam und/ oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

e) Die Bestimmung des § 34 GWB a. F. hat auch in Fällen gegolten, in denen ein einem Konzern angehöriges Unternehmen in einem Vertrag an die Stelle eines anderen Konzernunternehmens getreten ist.

HGB § 383 Abs. 1, § 384 Abs. 1 und 2, § 385 Abs. 1, §§ 386, 390 Abs. 1, § 396; AGBG § 6 Abs. 2 und 3 (§ 306 Abs. 2 und 3 BGB), § 9 Abs. 1 und 2 Be, Cf, Ch, Ci, Cc, Cl (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Be, Cf, Ch, Ci, Cc, Cl BGB), § 24 (§ 310 Abs. 1 BGB); GWB §§ 14, 16, § 34 a. F.; BGB § 14 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 162 Abs. 2

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BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar.

2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren.

3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rücckaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

VVG § 172 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2

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BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

1. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

2. Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).

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BGH, 21.12.2000 - VII ZR 17/99

Die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts stellen eine Sonderregelung dar, die grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 306 BGB ausschließen. Daher haftet der Unternehmer, der ein Bauvorhaben nach von ihm gefertigten Plänen zu errichten verspricht, nach den §§ 633 ff BGB, wenn feststeht, daß die Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann.

Legen die Parteien dem Bau- und Architektenvertrag eine vom Unternehmer gefertigte, aber noch nicht genehmigte Planung zugrunde, so führt ein Wegfall der ursprünglich geplanten französischen Balkone und die Verringerung der Wohnraumhöhe von 2, 5 m auf das Mindestmaß von 2, 4 m in allen Stockwerken zu Mängeln des ursprünglich geplanten Bauwerkes, sofern sich aus dem Vertrag kein Recht zur entsprechenden Umplanung ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/ 87 = BauR 1989, 219, 221 = ZfBR 1989, 58).

BGB §§ 306, 633 ff.

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BGH, 08.05.2007 - KZR 14/04 - Kfz-Vertragshändler III

1. Ein Kfz-Vertragshändlervertrag, der vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400/ 2002 geschlossen wurde und Kernbeschränkungen iSd. Art. 4 dieser Verordnung enthält, ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2003 unwirksam geworden.

2. Eine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1400/ 2002 anzupassen, besteht nicht.

BGB § 306; EG Art. 81; Verordnung (EG) Nr. 1400/ 2002 Art. 4, 10

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BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

BGB § 558 Abs. 1, § 556, § 535 Abs. 1, § 306 Abs. 2, § 307, § 313

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BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06

a) In dem von einem Mineralölunternehmen gegenüber Tankstellenhaltern verwendeten vorformulierten Vertragswerk, das den Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturvertrag) nebst Anlage (Vereinbarung über Überleitungsgeld und Pacht-/ Franchisevertrag) vorsieht, nach dessen Inhalt der Tankstellenhalter auf einer von dem Mineralölunternehmen zu pachtenden Tankstelle Kraftstoffe und Motorenöle als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung des Mineralölunternehmens verkauft und zugleich - im eigenen Namen - einen "Shop" betreibt, in dem er auf der Grundlage eines von dem Mineralölunternehmen vorgegebenen Franchisesystems sonstige Waren und Dienstleistungen anzubieten hat, ist die Klausel "Der Partner übernimmt auf der Station in … die Lagerung und als Handelsvertreter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der ESSO den Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen und Mobil Markenschmierstoffen ("Agenturprodukte") sowie die Ausführung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse." wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenhalters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

b) Im Agenturvertrag des vorgenannten Vertragswerks hält die Klausel "Die Höhe des AK [Agenturkredits] wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen sowie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei be-sonderen Absatzveränderungen hinsichtlich Mengen und Sorten hat der Partner ESSO zu informieren, damit die Höhe des Agenturkredits entsprechend angepasst wird." der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Unerheblich hierfür ist, ob andere Klauseln des Agenturvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG nichtig und aus diesem Grund zugleich wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind und ob dies dazu führt, dass der gesamte Vertrag - und damit auch die vorgenannte Klausel - nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam ist.

c) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein wegen eines vom übrigen Klauseltext trennbaren Klammerzusatzes nicht klar und verständlich, so beschränkt sich die Unwirksamkeit wegen Intransparenz auf den Klammerzusatz.

HGB § 92b; BGB § 307 Abs. 1

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BGH, 25.11.1998 - XII ZR 12/97

a) Verpflichtet sich in einem Mietvertrag der Vermieter, die Mietsache in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, der nicht herstellbar ist, und kommt es deshalb nicht zur Überlassung der Mietsache, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 325 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 102).

b) Der Schuldner hat die Unmöglichkeit der Leistung nicht nur zu vertreten, wenn er das zur Unmöglichkeit führende Ereignis schuldhaft herbeigeführt hat, sondern auch dann, wenn er sich uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet hat, obwohl er das Leistungshindernis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bei Vertragsschluß hätte erkennen oder voraussehen können.

BGB §§ 306, 325, 538 Abs. 1

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BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 95/07

a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

b) Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 2

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BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R

Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Arbeitsentgeltanspruch - faktische Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses - rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses - Rücknahme - Aufhebungsbescheid - Erstattungsbescheid - Erstattungsanspruch nach Gleichwohlgewährung

1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht iS des § 143 Abs. 1 SGB 3 auch dann, wenn die Zeit der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt.

2. Bestand kein Arbeitsverhältnis und hierüber auch weder Streit noch Ungewissheit, kann es nicht rückwirkend begründet werden (§ 306 BGB, Rechtsstand bis 31. 12. 2001; Anschluss an BAG vom 28. 6. 2000 - 7 AZR 904/ 98 = BAGE 95, 171, 175).

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