Rechtsprechung zu § 307 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
350
BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01
a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n. F.
b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n. F. auf § 309 Nr. 1 BGB n. F. stellt klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. auch die zeitliche Schranke des § 309 Nr. 1 BGB n. F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch nicht ausgeschlossen.
c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt", verstößt schon deshalb gegen das durch § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhten Reisepreis ist.
§ 651 a Abs. 3 BGB a. F. (BGB § 651 a Abs. 4 n. F.); § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n. F.)
von
350
BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf individuell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand:
"Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt."
"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig."
b) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel "Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern" nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
von
350
BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 867/06
Urlaubsgeld - Beamtenrecht - Nachwirkung
Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, so stellt das noch keine "von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung" iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, hat sich nicht am Inhalt der nachwirkenden Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrages zu orientieren.
von
350
BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07
Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle
Eine Klausel, die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für jeden Monat der späteren Tätigkeit vorsieht, ist unangemessen:
a) nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie keine Verpflichtung des Darlehensgebers enthält, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zu beschäftigten,
b) nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Studierenden völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom Darlehensgeber beschäftigt werden soll.
von
350
BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06
In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet, in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht zu beanstanden, wenn sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung in der Weise ermöglicht, dass für die Berechnung der Quote das Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
Eine solche Klausel verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot und ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn ihr Wortlaut für den Mieter nicht eindeutig erkennen lässt, dass die Abgeltungsquote in dieser Art und Weise zu berechnen ist, sondern dem Vermieter die Möglichkeit gibt, den Mieter aufgrund einer anderen Berechnungsweise, die ebenfalls vom Wortlaut der Klausel gedeckt ist, auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen.
von
350
BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 750/06
Bezugnahme auf TV - AGB-Kontrolle - Wartezeit-Kündigung
1. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers der einschlägige Tarifvertrag in Bezug genommen, findet auch dann keine Transparenzkontrolle der Tarifbestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statt, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.
2. Die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber zuvor ein Präventionsverfahren und/ oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 1 und 2 SGB IX) durchgeführt hat.
von
350
BGH, 24.07.2008 - VII ZR 55/07
1. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B im Sinne von § 1 UKlaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung gegenüber Verbrauchern.
2. a) Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.
b) Klauseln, die gemäß § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gemäß § 307 BGB unwirksam sein.
von
350
BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 557/05
AGB-Kontrolle - Versetzungsklausel
1. § 308 Nr. 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung.
2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind.
von
350
BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küchen/ Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/ Türen/ Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
von
350
BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05
Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel "Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S. (= Beklagte) im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern. Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
BGB § 307
