Rechtsprechung zu § 308 BGB
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BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Versetzungen.
Verlagerung einer Betriebsabteilung - Versetzung
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BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 159/07
Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung.
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BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05
Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle
Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
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BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
Beendigung eines Anstellungsvertrags durch Abberufung
Der Anstellungsvertrag eines DO-Angestellten, der für die Dauer des Anstellungsvertrages aus der Unterstellung unter die Dienstordnung beurlaubt ist, kann nicht wirksam durch "Abbestellung" beendet werden, auch wenn diese Möglichkeit vertraglich vorgesehen ist; mit einer solchen Vereinbarung wird der gesetzliche (Änderungs-) Kündigungsschutz umgangen.
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BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06
Verbesserung der Arbeitsbedingungen anlässlich eines Betriebsübergangs
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, das Gehalt der Klägerin entsprechend den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes für das Jahr 2004 zu erhöhen.
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BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06
Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall
Tatbestand: Die Parteien streiten noch über Ansprüche auf Vergütung und auf Schadensersatz.
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BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rahmen von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam:
a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.
b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.
c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.
d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/ Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."
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BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 65/05
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.
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BAG, 13.06.2007 - 5 AZR 564/06
Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt von dem Verwender nicht, alle möglichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts ausdrücklich zu regeln. Vielmehr ist das gesetzliche Weisungsrecht (§ 106 GewO) Ausfluss und Folge der vertraglichen Festlegung der Arbeitspflicht.
