Rechtsprechung zu § 308 BGB
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BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

1. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

2. Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).

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BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll.

b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat (sog. Managermodell).

BGB § 138

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BAG, 31.08.2005 - 5 AZN 580/05

Nichtzulassungsbeschwerde - Gehörsrüge - Entscheidungserheblichkeit

Gründe: I. Der als Kaufhausdetektiv beschäftigte Kläger macht im Beschwerdeverfahren noch Ansprüche auf Vergütung für Überstunden geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche auf Grund der im Arbeitsvertrag vereinbarten zweimonatigen Ausschlussfrist verfallen seien. Der ...

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BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 443/04

Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenze - AGB-Kontrolle

Eine einzelvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine gesetzliche Altersrente erwerben kann oder bereits erworben hat.

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BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

1. Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB.

2. In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate.

3. Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht.

4. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts findet bei ausgehandelten Vertragsbedingungen eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht mehr statt.

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BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 328/03

Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.

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BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB).

2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht.

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BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 344/03

Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.

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BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02

a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.

b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten) abzustellen.

c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt.

BGB § 305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1 Satz 1; AGBG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1; ZPO § 138

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BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.).

AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002

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