Rechtsprechung zu § 308 BGB
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BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 945/06
Vergütung bei vorübergehender höherwertiger Beschäftigung
Tatbestand: Die Parteien streiten darum, wie der Kläger nach dem Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG (ERTV) einzugruppieren ist, nachdem er über einen längeren Zeitraum befristet höherwertig beschäftigt worden ist.
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BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06
a) Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.
b) Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49).
c) Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.
d) Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
e) Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent.
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3
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BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/ 90, NJW-RR 1991, 1013).
BGB § 307
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BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06
Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede
Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch; dabei ist die Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung streitig.
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BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 855/06
Befristung einer Arbeitszeiterhöhung
Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte.
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BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06
Altersteilzeit - Befristung - Überraschende Klausel - Transparenzgebot
Tatbestand: Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
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BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 504/06
Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung
Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Zeit von November 2004 bis Februar 2005 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
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BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 867/06
Urlaubsgeld - Beamtenrecht - Nachwirkung
Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, so stellt das noch keine "von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung" iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, hat sich nicht am Inhalt der nachwirkenden Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrages zu orientieren.
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BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 720/05
Betriebliche Übung - Jubiläumsgeld
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung eines Jubiläumsgeldes für das Jahr 2004 und die Feststellung, dass dem Kläger auch in Zukunft ein Jubiläumsgeld zustehe.
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BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit und Auslegung einer vom Arbeitgeber vorformulierten Vereinbarung von Arbeit auf Abruf.
