Rechtsprechung zu § 31 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

41
von
68
BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Kundendatenprogramm

a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i. S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.

b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19. 12. 2002 - I ZR 119/ 00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).

UWG § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11

Volltext bei lexetius.com

42
von
68
BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 398/03

Zur Sittenwidrigkeit eines Immobilien-Leasingvertrages wegen besonders grober Verletzung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommunaler Haushaltsführung.

BGB §§ 138, 535

Volltext bei lexetius.com

43
von
68
BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01

a) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht subsidiär.

b) Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nichterfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat.

KO § 82 (InsO § 60)

Volltext bei lexetius.com

44
von
68
BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines Schreckschusses in einer Theateraufführung.

BGB § 823

Volltext bei lexetius.com

45
von
68
BGH, 03.11.2005 - I ZR 311/02 - Michel-Nummern

Der Verleger eines als Buch und als CD-Rom erschienenen Briefmarkenkatalogs, in dem die katalogisierten Briefmarken nach einem bestimmten, in der Branche durchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, der einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf CD-Rom vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer ermöglicht, selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Nummer des einen Systems die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen.

UrhG § 87b

Volltext bei lexetius.com

46
von
68
BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181).

b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.

c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.

d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).

BGB §§ 823 Abs. 2, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27

Volltext bei lexetius.com

47
von
68
BGH, 21.04.2005 - III ZR 238/03

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.

BGB § 823 Abs. 2; KWG a. F. § 32 Abs. 1 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

48
von
68
BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

BGB §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2

Volltext bei lexetius.com

49
von
68
BGH, 13.01.2005 - III ZR 265/03

a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.

b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.

c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.

ZPO § 1031 Abs. 5, § 1040 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

50
von
68
BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können.

b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen.

BGB § 826

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6 7
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht