Rechtsprechung zu § 31 BGB
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BGH, 02.05.2002 - III ZR 100/01

Zur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier: Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögensverwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie ("konservativ, Wachstum") mißachtet.

BGB § 252; ZPO § 287

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BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

a) Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktienrechts (§§ 291 ff., 311 ff. AktG), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann.

b) Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liquiden Mittel in einen von ihm beherrschten konzernierten Liquiditätsverbund einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf ihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre Existenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB schuldig machen.

AktG §§ 309 Abs. 2, 317 Abs. 2, 400 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 30, 31, 43 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; StGB §§ 263, 266

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BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99

a) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäftsführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH.

b) Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstellungsvertrages haftbar sein, wenn er eine (unter § 30 GmbHG fallende) Auszahlung an einen Gesellschafter entgegen einer Weisung des Geschäftsführers vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung "an ihm vorbei" handelt, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, daß er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung des Geschäftsführers zum (erheblichen) Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt und die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen. Er haftet entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 3 beschränkt, wenn er ohne Weisung des Geschäftsführers, aber in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat.

GmbHG §§ 30, 43 Abs. 3; BGB § 276 (Hb), § 826 (Gi)

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BGH, 02.11.2000 - III ZB 55/99

1. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.

2. Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der (inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) durch Betrug erwirkt worden ist.

3. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkungen des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/ 51 - NJW 1952, 1018).

4. Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.

ZPO § 580 Nr. 4; § 581, § 1053 Abs. 1 Satz 2, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, § 1059 Abs. 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1; BGB § 826 Fa, H

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BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 218/99

Zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch Erteilung einer fingierten Rechnung, die auf einer kollusiven Absprache des Schädigers mit einem Mitarbeiter des Geschädigten beruht.

BGB § 826 Gi

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BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf eine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldverwaltung gerichtet ist, kommt im Zweifel nicht mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer aus unterschiedlichen Berufsangehörigen bestehenden Sozietät zustande.

BGB § 675; RBerG Art. 1 § 1

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BGH, 06.12.1999 - II ZR 169/98

Schadensersatzansprüche wegen verweigerter Eintragung eines gekörten Hengstes in das Zuchtbuch einer Züchtervereinigung.

TierzuchtG § 4 Nr. 2, § 5 Abs. 6 J: 1976

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BGH, 10.11.1999 - I ZR 121/97 - Klinik Sanssouci

a) Das ärztliche Werbeverbot gilt grundsätzlich auch für belegärztliche Tätigkeiten.

b) Der Belegarzt, der veranlaßt oder duldet, daß Patienten, die sich aufgrund einer Werbeanzeige des (Beleg-) Krankenhauses melden, an seine Praxis weitergeleitet werden, verstößt gegen das ärztliche Werbeverbot.

UWG § 1; BerlArztBerufsO Kap. B § 27 Fassung: 1. Juli 1998; MBO-Ä 1997 § 27

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BGH, 10.06.1999 - IX ZR 409/97

a) Bedarf die Bürgschaft einer kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, so ist der Bürgschaftsvertrag bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam.

b) Kommunale Selbstverwaltungskörperschaften können wegen Verschuldens bei Vertragschluß haften, wenn sie nicht darauf hinweisen, daß ein von ihnen abgeschlossener Vertrag der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder sich nicht um deren Erteilung bemühen.

c) Hätte der Bürgschaftsgläubiger ein Darlehen nicht ausbezahlt, wenn er die Genehmigungsbedürftigkeit der Bürgschaft gekannt hätte, so steht einer Haftung des Bürgen aus Verschulden bei Vertragschluß nicht der Umstand entgegen, daß der Vertrauensschaden dem Erfüllungsinteresse an der genehmigungsbedürftigen Bürgschaft entspricht.

d) Zum Mitverschulden in derartigen Fällen.

DDR-KomVerf §§ 45 Abs. 2 Satz 2, 95; BGB § 765; BGB § 276 Fa, Fc; § 254 Abs. 1

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