Rechtsprechung zu § 311b BGB
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BGH, 22.02.2008 - V ZR 56/07

Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grundsätze können auf ein für den Verkauf des Grundstücks von einem Träger der öffentlichen Verwaltung gewähltes "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres übertragen werden.

BGB § 311 Abs. 2

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BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

a) Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundstücksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist nach den Grundsätzen der falsa demonstratio auch die übrige Fläche des Anwesens mitverkauft (Fortführung von Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/ 01, NJW 2002, 1038).

b) Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die verkaufte Teilfläche in der Örtlichkeit eindeutig bestimmt ist und die Parteien ihre verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags überlassen haben (Bestätigung von Senat, BGHZ 150, 334).

BGB §§ 133, 157

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BGH, 12.11.2007 - II ZR 183/06

a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten.

b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter unterliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre.

BGB §§ 705, 730

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BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06

In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist.

InsO § 108 Abs. 1, § 103

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BGH, 22.06.2007 - V ZR 149/06

a) Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so genügt im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht. Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/ 02, NJW 2004, 293, 294).

b) Eine Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich angemessene Fassung, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind.

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03

a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a. F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.

b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.

BGB §§ 198, 209, 558 a. F.

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BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.

b) Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.

ZPO §§ 252, 91, 97

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BGH, 06.12.2005 - XI ZR 139/05

a) Das Fehlen einer formgültigen Annahmeerklärung führt als Fehler der Schriftform insgesamt zur Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG.

b) Auch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird durch die Inanspruchnahme des Kredits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt.

c) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG tritt dann nicht ein, wenn eine formgültige, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben enthaltende Vertragserklärung des Kreditnehmers vorliegt, durch die er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes auch ohne förmlichen Zugang der Annahmeerklärung des Kreditgebers hinreichend informiert und gewarnt ist.

VerbrKrG § 6 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)

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BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

1. Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird.

2. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.

AO 1977 §§ 175, 179, 180; EStG § 16 Abs. 3; FGO § 48

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BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt.

BGB a. F. § 852; BNotO § 19

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