Rechtsprechung zu § 312 BGB
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BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02

Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.

ZPO § 29c

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BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07

Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditgewährenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermittler kein "Näheverhältnis" bestand.

HWiG § 1

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BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

a) Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekommener Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein.

b) Weder aus § 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungsunternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeugenvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung eines Lockvogelangebots.

c) Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift eines nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekundärer Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen des § 286 ZPO gewürdigt werden.

BGB §§ 123, 138, 656; ZPO § 286

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BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 45/06

Abfindung nach § 1a KSchG - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs

1. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung.

2. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen.

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BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05

Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

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BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und nachfolgende Zahlungsansprüche wegen Annahmeverzugs.

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BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

1. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.

2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.

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BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 573/04

Schadensersatz wegen Nichtübernahme von Auszubildenden

Tatbestand: Die Klägerin und die Kläger verlangen Schadensersatz, weil sie von der Beklagten nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden.

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BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach dem 31. Dezember 2001 in von ihm vorformulierten Verträgen formularmäßig die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer eines Schuljahres, unterliegt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Tatbestand: Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Erstattung von Bezügen, die die Beklagte der Klägerin während der Dauer deren Weiterbildung fortgezahlt hat.

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