Rechtsprechung zu § 313 BGB
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BGH, 26.11.1999 - V ZR 251/98

a) Ist eine als solche nicht beurkundungsbedürftige Vereinbarung von einem Grundstücksgeschäft abhängig, dieses aber nicht von ihr (einseitige Abhängigkeit), bleibt sie von dem Formgebot des § 313 BGB frei.

b) Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen, die aus einem Kaufpreis zu zahlen sind, kann auf einen Zeitpunkt abstellen, der weder für die Fälligkeit des Kaufpreises noch für den Eintritt des Schuldnerverzugs maßgeblich ist.

BGB § 313; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

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BGH, 05.04.2001 - VII ZR 119/99

Vereinbaren die Vertragsparteien eines notariell beurkundeten Erwerbervertrages im Hinblick auf einen unvorhersehbaren Umstand nachträglich eine Frist für den Baubeginn und ein Rücktrittsrecht des Erwerbers für den Fall des verspäteten Baubeginns, um die zeitgerechte Bauausführung und die fristgerechte Fertigstellung zu regeln, unterliegt diese Vereinbarung nicht der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB.

BGB § 313 Satz 1

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BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00

Eine der Form der §§ 313 Satz 1 a. F., 311 b Abs. 1 Satz 1 n. F. BGB nicht genügende Vereinbarung zwischen künftigen Miteigentümern über die - von § 752 BGB abweichende - Realteilung eines gemeinschaftlich zu erwerbenden Grundstücks wird durch dessen Auflassung an sie und ihre Grundbucheintragung als Miteigentümer nicht gem. §§ 313 Satz 2 a. F., 311 b Abs. 1 Satz 2 n. F. BGB geheilt.

BGB §§ 313 a. F., 311 b Abs. 1 n. F., 752

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BVerwG, 13.09.2000 - 8 C 33.99

Vermögensrecht

Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG; redlicher Erwerb; unredlicher Rechtserwerb; sittlich anstößige Manipulation; fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG; Veräußerung durch staatlichen Verwalter; staatlicher Verwalter; Verwalter-Verordnung; Verstoß gegen Beurkundungspflicht; Wohnraumzuweisung


Wenn ein Verstoß gegen die Beurkundungspflicht des § 313 Satz 1 BGB (a. F.) zivilrechtlich gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt wurde, verstößt der Erwerb nicht mehr gegen Rechtsvorschriften der DDR. Verkauft an Stelle des Verwalters der Rat des Stadtkreises ein staatlich verwaltetes Grundstück, begründet dies allein nicht die Unredlichkeit des Erwerbs.

VermG § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Buchst. a; BGB § 313

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BGH, 13.06.2002 - VII ZR 321/00

Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/ 98, NJW 2000, 951).

BGB § 313 a. F.

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BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05

Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.

Ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Flächenschlüssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter den Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen.

BGB § 556 a

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BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99

Wer eine Eigentumswohnung auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrages als Käufer besitzt, schuldet jedenfalls ab Rechtshängigkeit Nutzungsersatz, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkursverfahren eröffnet wurde; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die auf vorkonkurslichen Kaufpreiszahlungen des Käufers beruhen, ist ausgeschlossen.

BGB §§ 987 Abs. 2, 313, 812, 818 Abs. 4; KO §§ 17, 21, 55 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99

Fordert der Konkursverwalter die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Grundstückseigentümers aufgrund eines formnichtigen Kaufvertrages zugunsten des Käufers eingetragen wurde, kann dieser wegen der von ihm vor Konkurseröffnung an den verkaufenden Eigentümer erbrachten Kaufpreiszahlungen dem Verlangen kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.

BGB § 273 Abs. 1, §§ 313 Fassung: 30. Mai 1973, 812, 818, 883, 894 KO §§ 17, 24, 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4

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BGH, 28.02.2002 - VII ZR 434/99

Vereinbaren die Parteien in einem Bauvertrag, daß der Bau nicht vor der Veräußerung eines abgetrennten Teiles des Grundstücks des Bestellers erfolgen soll, ist der Bauvertrag jedenfalls dann nicht beurkundungsbedürftig, wenn der Besteller durch die Vereinbarung nicht auf diese Art der Finanzierung beschränkt wird.

BGB § 313 Satz 1 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)

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BFH, 05.07.2006 - II R 7/05

Die Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt ein rechtswirksames "Kaufangebot" voraus. Ein der Form des § 313 BGB (§ 311b BGB n. F.) nicht genügendes Vertragsangebot bzw. in die Rechtsform eines Vertrags gekleidetes "Kaufangebot" erfüllt nicht die tatbestandlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7

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