Rechtsprechung zu § 317 BGB
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BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 23/03
Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Prämie für einen technischen Verbesserungsvorschlag (VV).
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BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 393/03
Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge
1. Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können.
2. Verfahrensmäßig grob unbillig und daher unverbindlich ist eine Entscheidung auch dann, wenn sie nur lückenhaft begründet ist. Das ist sie, wenn selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang nicht überprüfen kann oder nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachenfeststellungen die Kommission getroffen hat.
3. Verfahrensverstöße führen dazu, dass gerichtlich in vollem Umfange zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für seinen Verbesserungsvorschlag hat oder nicht. Eine Zurückverweisung an die paritätische Kommission kommt regelmäßig nicht in Betracht.
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BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 88/01
Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung
Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung ihrer Vergütung durch die Beklagte.
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BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R
ESF-Unterhaltsgeld - keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung - Rechtscharakter der ESFArbeitsmMRL 2000
Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterhaltsgeld (Uhg) aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Uhg).
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BAG, 12.10.2005 - 4 AZR 429/04
Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung
Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
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BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 65/05
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.
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BGH, 14.02.2005 - II ZR 365/02
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, daß eine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe des einem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustande kommt, die verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen Sachverständigen, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, so kann auch eine Benennung des Sachverständigen durch die IHK ausreichen, wenn damit der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird.
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BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
Gesamtversorgungsobergrenze - Beiträge zur Zusatzversorgung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beitrag des Klägers zu seiner Zusatzversorgung bei der Berechnung des für die Gesamtversorgungsobergrenze maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts abgezogen werden darf.
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BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03
Ist bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeichnerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht und das Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/ 79, WM 1980, 1013).
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BGH, 04.06.2003 - VIII ZR 91/02
1. Hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Streitgegenstandes alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es die Zulassung der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken.
2. Der Verkäufer eines Gesellschaftsanteils haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für die Gesellschaft tätigen Personen, die durch Buchungsfehler überhöhte Gewinnausweisungen in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- und Verlustrechnung verursacht haben.
