Rechtsprechung zu § 317 BGB
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BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 43/02

Beihilfeanspruch freiwillig Versicherter

War der Arbeitgeber berechtigt, die Gewährung von Beihilfe nach § 315 BGB zu regeln, bedarf eine Neubestimmung der Beihilfeleistungen für laufende Arbeitsverhältnisse einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der ursprünglichen Leistungsbestimmung.

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BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

Wurde bei der Ausgabe eines Erbbaurechts an einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Beitrittsgebiet der Erbbauzins nur vorläufig bestimmt, weil der Grundstückswert nicht feststellbar war, bedeutet die nach der Feststellbarkeit des Grundstückswerts vorgenommene Neufestsetzung des Erbbauzinses keine Anpassung des Erbbauzinses an eine Änderung der Wertverhältnisse im Sinne von § 9a Abs. 1 ErbbauVO.

ErbbauVO § 9a Abs. 1

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BVerwG, 25.06.2002 - 8 B 15.02

Feststellung der Beendigung der vorläufigen Besitzeinweisung; Festlegung des Pachtzinses; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

Gegen die durch Bescheid erfolgte Feststellung des Vermögens-amtes, die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 VermG sei beendet, und gegen die Festlegung eines monatlichen Pachtbetrages gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 5 VermG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

GVG § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6; VermG § 6 a Abs. 2 Sätze 1 und 5

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BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01

Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben der Beklagten leisten muß.

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BGH, 22.02.2002 - V ZR 251/00

Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von BGHZ 146, 331).

AGBG § 8

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BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 299/01

Bochumer Verband - zweigeteilte Ruhegeldanpassung

Der Vorstand des Bochumer Verbandes durfte für die Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Anpassungssätze beschließen. Nach dem bisherigen Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes zählten Bergbauspezialunternehmen zu den übrigen Mitgliedsunternehmen. Allein durch ihre spätere Aufnahme in die Liste der Bergbauunternehmen konnte die für die Anpassungshöhe maßgebliche Branchenabgrenzung nicht geändert werden. Die abstrakten Einteilungskriterien mußten umformuliert werden und den neuen Branchenzuschnitt erkennen lassen.

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BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 235/00

1. Zu dem Erfordernis der Auslegung einer Schiedsgutachterklausel, in der der Schiedsgutachter mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: "Steuerberater der Gesellschaft") benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt.

2. Zur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens

BGB §§ 133 (C), 157 (C), 319

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BGH, 20.06.2000 - IX ZR 434/98

Die Verpflichtung des Notars, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen, oder es zu unterlassen, in anderer Weise zum Abschluß unwirksamer Rechtsgeschäfte beizutragen oder solche zu vollziehen, soll den Betroffenen davor schützen, daß er im Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts Aufwendungen tätigt, die wegen dessen Unwirksamkeit nutzlos sind. Ob der Betroffene entsprechende Vermögensnachteile auch bei Wirksamkeit des Geschäfts erlitten hätte, weil er daraus herrührende Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig hätte erfüllen können, ist unerheblich.

BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4

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BGH, 07.04.2000 - V ZR 36/99

Eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB kann auch die Vertragspartei beantragen, die die Nichtdurchführbarkeit der in erster Linie gewollten Bestimmung durch einen Dritten verursacht hat. Die Klage kann auch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers vom Schuldner zu leistenden Betrags gerichtet werden.

BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz

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