Rechtsprechung zu § 325 BGB
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BGH, 19.02.2002 - X ZR 166/99
Bei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch dann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.
BGB § 326 Ed
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BGH, 12.12.2001 - X ZR 39/00
Auch ein Schaden, der durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht entsteht, kann als entfernter Mangelfolgeschaden den Regeln der positiven Vertragsverletzung unterliegen.
BGB § 276
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BGH, 24.07.2001 - XI ZR 164/00
a) Eine Bank, die einen tagesgültigen Wertpapierverkaufsauftrag nach Ablauf seiner Geltungsdauer ausführt, handelt rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn die rechtzeitige Auftragsausführung infolge eines Fehlers der Bank unterblieben war.
b) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB auf den Anspruch des Kunden auf Wiederbeschaffung zu Unrecht veräußerter Wertpapiere.
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BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99
Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, daß er den Käufer über einen Umstand nicht ordnungsgemäß unterrichtet, der einen Rechtsmangel darstellt, so werden auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht durch die Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels ausgeschlossen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn feststeht, daß ohne das schädigende Verhalten ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Läßt sich diese Feststellung nicht treffen, so kann der Geschädigte, der an dem Vertrag festhalten will, als Ersatz des negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen.
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BAG, 21.03.2001 - 5 AZR 352/99
Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots
1. Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Streß Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Voraussetzung ist, daß der gefährdende Streß gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird.
2. Die Beweislast für Umstände, die den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG erschüttern sollen, trägt der Arbeitgeber. Die Beweislast dafür, daß trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG angezeigt war, trägt die Arbeitnehmerin.
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BGH, 20.02.2001 - X ZR 9/99
a) Der Anspruch des Bestellers einer individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Software auf Lieferung einer zum Betrieb der Software erforderlichen Dokumentation wird grundsätzlich erst mit dem Abschluß der Arbeiten an dem Programm fällig.
b) Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einem Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des Programms in jedem Stadium seiner Arbeiten eine diesen entsprechende Dokumentation gestaltet.
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BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 412/00
Schadenersatz - Entziehung eines Dienstwagens
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision darüber, in welcher Höhe die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung verpflichtet ist.
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BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur
Die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Erzieherinnen stellt bei einer Stadt, die zahlreiche Kindergärten, Kindertagesstätten und Internate unterhält, ein berechtigtes betriebliches Interesse dar, das bei einer erforderlich werdenden Massenkündigung einer Sozialauswahl allein nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entgegenstehen kann.
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BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 310/99
Abändernde Betriebsvereinbarung über Entgeltfortzahlung
Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung über eine längerfristige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründen für die Arbeitnehmer keinen rechtlich geschützten Besitzstand. Die Verschlechterung der Ansprüche durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung ist rechtlich in der Regel unbedenklich.
