Rechtsprechung zu § 326 BGB
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BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
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BGH, 07.12.2005 - VIII ZR 126/05
a) Auch beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/ 05, ZGS 2005, 433).
b) Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/ 04, NJW 2005, 1348, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt).
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BGH, 17.02.1999 - X ZR 8/96
a) Die Revision ist zulässig, wenn der nach ihrer Einlegung durch den Kläger auf dessen Seite beigetretene Streithelfer sie fristgerecht begründet.
b) Ist ein Werk mangelhaft und befindet sich der Unternehmer aus diesem Grunde mit seiner Leistungsverpflichtung im Verzug, so kann der Besteller die in den §§ 326 Abs. 1 und 634 Abs. 1 BGB vorgesehene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen, ohne sich vorher für eine der beiden Anspruchsgrundlagen entscheiden zu müssen.
c) Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller auf den Erfüllungsanspruch und die Rechte aus den §§ 323 ff. BGB verzichten und nur noch Ansprüche aus Gewährleistung nach den §§ 633 ff. BGB geltend machen. An die Annahme eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand allein, daß der Besteller im vorprozessualen Schriftverkehr nur werkvertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichts auf Ansprüche aus § 326 BGB.
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BGH, 17.07.2001 - X ZR 71/99
a) Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nach § 326 BGB trifft die Beweislast für Ersparnisse des Gläubigers grundsätzlich den Schuldner.
b) Eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB ist, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst steuerbaren Umsatz dar.
BGB § 326 A; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98
a) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.
b) Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, daß sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluß zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinnes erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; daß ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 114, 193).
c) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz des nach den besonderen Umständen zu erwartenden Gewinnes verlangt, hat die hierfür bereits erbrachten Aufwendungen sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu erwarten gewesen wären; wäre unter Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Gewinn erzielt worden, so kann er neben diesem auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat.
d) Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlaßgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, daß jedem ihrer Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht.
e) Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte Nachfrist zur Zahlung des für ein Nachlaßgrundstück vereinbarten Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann nicht wirksam genehmigt werden, wenn die Frist bereits verstrichen ist.
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BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
Der Verkäufer eines Grundstücks kann seinen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB nicht in der Weise berechnen, daß er dem Käufer die Grundstücksübereignung anbietet, um als Mindestschaden den Kaufpreis zu liquidieren. Dies gilt auch, wenn im Kaufvertrag schon die Auflassung erklärt worden ist, der Käufer aber bisher (entspr. der Regelung im Vertrag) noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
BGB § 326 Eb
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BGH, 30.09.2004 - VII ZR 458/02
Der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV kann der Bürge nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten, es fehle an einer entsprechenden Sicherungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger, wenn der Bauträger Zahlungen entgegengenommen hat, die er nur bei Stellung einer solchen Bürgschaft hätte entgegennehmen dürfen.
Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Erwerbervertrages gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen.
Zur Auslegung des Musters einer Freistellungserklärung der Bundesnotarkammer, die eine Wahlschuld und nicht eine Ersetzungsbefugnis vorsieht.
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BGH, 01.10.1999 - V ZR 112/98
Bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzbegehren können Fälligkeitszinsen nicht mehr geltend gemacht werden. Wohl aber kann dem Gläubiger durch die Nichtzahlung vereinbarter Fälligkeitszinsen ein ersatzfähiger Nichterfüllungsschaden entstanden sein.
BGB § 326 Abs. 1 Ea
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BGH, 25.01.2001 - I ZR 287/98 - Musikproduktionsvertrag
a) Ein Musikproduktionsvertrag, durch den sich der Produzent verpflichtet, in jedem Jahr der Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, stellt kein absolutes Fixgeschäft dar.
b) Verpflichtet sich ein Musikproduzent, in jedem Kalenderjahr der Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt.
c) Kann die Produktionsverpflichtung nicht mehr während der Laufzeit des Musikproduktionsvertrags erfüllt werden, ist für den Künstler, der inzwischen gegenüber einem anderen Produzenten eine Ausschließlichkeitsbindung eingegangen ist, das Interesse an der Erfüllung entfallen. Der Künstler kann in diesem Fall mit Eintritt des Verzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne daß es einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf.
