Rechtsprechung zu § 326 BGB
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111
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121
BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

a) Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.

b) Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen, wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.

c) Die nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind.

ZPO § 546; BGB § 631

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112
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121
BVerfG, 22.02.2000 - 1 BvR 1910/99

Gründe: 1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifel an ihrer materiellen Gerechtigkeit schlagen ...

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113
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121
BGH, 25.01.2000 - X ZR 97/98

Tatbestand: Die Klägerin stellt her und vertreibt Anlagen der Verbindungstechnik, z. B. Anlagen zur Herstellung von Briefordnern. Der Beklagte ist freischaffender Erfinder; er betreibt ein Konstruktionsbüro.

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114
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121
BGH, 30.11.1999 - X ZR 84/97

Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Rechenzentrum, in dessen Rahmen sie u. a. Buchhaltungsdienstleistungen anbietet. Die Beklagte handelt mit EDV-Anlagen und Software, daneben bietet sie Beratungsdienstleistungen im EDV-Bereich an. 1987 beabsichtigte die Klägerin, das Verfahren zur Dateneingabe ...

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115
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121
BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

a) Eine erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden.

b) Der Rang der neu bewilligten Vormerkung bestimmt sich nicht nach der alten Eintragung, sondern nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.

BGB §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1

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116
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121
BGH, 06.05.1999 - IX ZR 430/97

Ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers, der sich bei einer nach Kündigung des Bauvertrags vorzunehmenden Gesamtabrechnung ergibt, begrenzt die Haftung aus Bürgschaften, die für einzelne Voraus- oder Abschlagszahlungen eingegangen worden sind, auch dann, wenn diese Vorleistungen nach dem Vertrag erst "gegen Ende der Bauzeit abgebaut" werden sollten und es dazu wegen der Kündigung nicht mehr gekommen ist (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/ 85, WM 1986, 520).

BGB § 767; VOB/ B § 8 Nr. 2 Abs. 2

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117
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121
BGH, 26.03.1999 - V ZR 364/97

Die Aufwendungen eines Käufers sind unter dem Gesichtspunkt der Rentabilitätsvermutung auch dann erstattungsfähig, wenn sie zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, in dem der durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossene Vertrag noch schwebend unwirksam war, sofern später die Genehmigung erteilt worden ist (Abgrenzung zu BGH, NJW 1993, 2527).

BGB § 249 A

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118
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121
BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97

a) Einer Verurteilung zur Auflassung steht der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nur dann nicht entgegen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.

b) Ist das Eigentum im Grundbuch auf einen Dritten umgeschrieben, muß der Gläubiger, der vom nicht mehr berechtigten Schuldner gleichwohl Auflassung verlangt, darlegen und beweisen, daß diese Wirksamkeit erlangen wird.

BGB § 275 Abs. 2

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119
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121
BVerfG, 08.03.1999 - 1 BvR 645/95

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 40 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (RGBl S. 263).

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120
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121
BGH, 25.02.1999 - IX ZR 240/98

a) Auch Erfüllungsansprüche gegen den Vertragspartner kommen als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht, wenn durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars bereits ein Schaden entstanden ist.

b) Das Verweisungsprivileg aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO greift auch dann ein, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat; eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens findet nicht statt.

DDR: NotVO § 18; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB § 254 Bb

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