Rechtsprechung zu § 326 BGB
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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 240/98

a) Auch Erfüllungsansprüche gegen den Vertragspartner kommen als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht, wenn durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars bereits ein Schaden entstanden ist.

b) Das Verweisungsprivileg aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO greift auch dann ein, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat; eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens findet nicht statt.

DDR: NotVO § 18; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB § 254 Bb

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BGH, 11.02.1999 - IX ZR 298/97

Gründe: Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

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