Rechtsprechung zu § 335 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
4
BGH, 11.01.2007 - III ZR 7/06

Reicht der Meistbietende eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zum Kauf eines Grundstücks seine Position gegen ein Provisionsversprechen an einen anderen Kaufinteressenten weiter, so bindet eine daran anknüpfende sog. Maklerklausel im Kaufvertrag (vgl. BGHZ 131, 318) nicht den Vorkaufsberechtigten.

BGB § 464 Abs. 2, § 652

Volltext bei lexetius.com

2
von
4
BGH, 08.02.2006 - IV ZR 205/04

1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an.

3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.

VVG §§ 75, 178a Abs. 1 bis 3; BGB § 328 Abs. 1; AVB Krankheitskostenversicherung

Volltext bei lexetius.com

3
von
4
BGH, 26.04.2007 - IX ZR 139/06

Übertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in Gütergemeinschaft gehörende Hausgrundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei, dass im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die gemeinsamen Kinder weiter zu übertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst nach Ableben der Mutter erwerben sollen, so steht eine zur Sicherung dieses künftigen Anspruchs eingetragene Vormerkung dem Anspruch eines Gläubigers des Vaters auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer später eingetragenen Zwangshypothek nicht entgegen, wenn die Mutter bei Entstehung des Duldungsanspruchs noch lebte.

BGB § 1147; ZPO § 867 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

4
von
4
BGH, 30.05.2003 - V ZR 216/02

Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB) finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB) Anwendung.

BGB § 315

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht