Rechtsprechung zu § 340 BGB
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BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06 - Vertragsstrafeneinforderung

Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität.

BGB § 340 Abs. 2

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BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 301/99

Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer - Vertragsstrafe

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über eine Vertragsstrafe und über die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft.

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BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 115/06

Die gemäß § 23 Abs. 1 AVBGasV einem Kunden, der unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder nach Einstellung der Versorgung Gas gebraucht, auferlegte Vertragsstrafe setzt ein Verschulden des Abnehmers voraus.

AVBGasV § 23 Abs. 1

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EuGH, 21.02.2002 - C-416/98

Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) - Schiedsklausel - Rückzahlung von Vorschüssen, die im Rahmen eines von der Kommission wegen Nichterfüllung gekündigten Vertrages gezahlt worden waren

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der zwischen der Beklagten und der Kommission am 27. März 1990 geschlossenen Vereinbarung 9 498 551 GRD - 9 257 051 GRD Hauptschuld zuzüglich 241 500 GRD Bankzinsen - nebst Zinsen aus der Hauptschuld, berechnet für die Zeit vom 27. März 1990 bis zum 10. Dezember 1998 anhand des von der EIB am 15. Juli 1985 praktiziertenZinssatzes sowie für die Zeit ab Zustellung der Klage an die Beklagte am 11. Dezember 1998, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach griechischem Recht, zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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BAG, 27.06.2001 - 5 AZR 561/99

Kurierdienstfahrer

Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Frachtaufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erhält, ist kein Arbeitnehmer des Unternehmens, das die Frachtaufträge annimmt und an die Kurierdienstfahrer weitergibt.

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