Rechtsprechung zu § 358 BGB
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BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00
Tatbestand: Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages. Sie begehren die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 41. 238, 32 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darlehen keine ...
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BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01
Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf ein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.
HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1 a. F.
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BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.
b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.
c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/ 99, WM 2002, 1181 ff.) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.
BGB §§ 123, 276 a. F.; HWiG §§ 1 Abs. 1 a. F., 2 Abs. 1, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
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BGH, 10.09.2002 - XI ZR 151/99
Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG führt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zustandekommen auf einer Haustürsituation i. S. v. § 1 HWiG beruht, grundsätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirksamkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).
HWiG § 1 Abs. 1 a. F., § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
