Rechtsprechung zu § 364 BGB
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BGH, 20.11.2007 - XI ZR 259/06
Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.
BGB § 364 Abs. 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002), § 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar 1964)
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BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04
a) Im Vertragskonzern ist eine Aufrechnung des herrschenden Unternehmens gegen einen bereits entstandenen Anspruch der abhängigen Gesellschaft auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG zulässig und wirksam, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung werthaltig ist. Die Beweislast für die Werthaltigkeit hat das herrschende Unternehmen.
b) Zulässig und wirksam ist auch eine Vereinbarung, nach der das herrschende Unternehmen der abhängigen Gesellschaft Geld- oder Sachmittel unter Anrechnung auf einen bestehenden Anspruch auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG oder zur Vorfinanzierung des Verlustausgleichs für das laufende Geschäftsjahr zur Verfügung stellt.
c) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes (§§ 32 a, b GmbHG; §§ 30, 31 GmbHG analog) gelten auch im GmbH-Vertragskonzern. Gesellschafterleistungen, die unter den oben (Buchst. b) genannten Voraussetzungen erbracht werden, sind aber nicht als eigenkapitalersetzende Darlehen oder vergleichbare Leistungen zu qualifizieren.
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BGH, 07.03.2002 - IX ZR 293/00
1. Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.
2. Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
3. Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.
BGB §§ 162, 269 Abs. 1, 270 Abs. 4, 320, 364 Abs. 2, 397; ZPO § 843
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BGH, 18.11.2004 - IX ZR 299/00
a) Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer Forderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war.
b) Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohnanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
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BGH, 12.07.2000 - VIII ZR 99/99
Zum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme von Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter.
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BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 14.06
Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; Ersetzungsbefugnis; Ersatzgrundstück.
Die in § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG der verfügenden Stelle eingeräumte Befugnis, dem nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Auskehrberechtigten anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen, setzt keine dingliche Einigung mit dem Auskehrberechtigten voraus.
Als Ersatzgrundstück i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG können nicht beliebige Grundstücke angeboten werden. Es muss sich um "ein" Ersatzgrundstück, also um eine wirtschaftliche Einheit handeln. Das angebotene Grundstück muss außerdem nach seiner Funktion und seinen wertbildenden Faktoren dem veräußerten Grundstück entsprechen.
VZOG § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2
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BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R
Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung von ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei nicht zugelassenem Leistungserbringer wegen fehlender Sicherstellung der Versorgung durch zugelassene Leistungserbringer
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer ambulanten Psychotherapie.
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BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02
Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung.
EStG §§ 16, 17; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 2
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BGH, 18.12.2000 - II ZR 31/99
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Freigabe eines von den Beklagten hinterlegten Betrages von 120. 570, 10 DM.
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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 105/05
Eine die Gläubiger benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem Treugut entsteht.
InsO § 140
