Rechtsprechung zu § 364 BGB
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BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 15.06

Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; Ersetzungsbefugnis; Ersatzgrundstück.

Die in § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG der verfügenden Stelle eingeräumte Befugnis, dem nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Auskehrberechtigten anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen, setzt keine dingliche Einigung mit dem Auskehrberechtigten voraus.

Als Ersatzgrundstück i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG können nicht beliebige Grundstücke angeboten werden. Es muss sich um "ein" Ersatzgrundstück, also um eine wirtschaftliche Einheit handeln. Das angebotene Grundstück muss außerdem nach seiner Funktion und seinen wertbildenden Faktoren dem veräußerten Grundstück entsprechen.

VZOG § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2

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BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden.

InsO § 129

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BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum - tatsächliche Aufwendungen - Nichtberücksichtigung von Tilgungszahlungen bzw von gestundeten Schuldzinsen - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

Tatbestand: Im Streit ist die Zahlung von höherem Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 wegen höherer Unterkunfts- und Heizungskosten (zusätzlich insgesamt 607, 61 EUR monatlich).

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BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 161/03

Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung.

BGB § 242, § 362

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BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02

a) Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Leasingvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich vereinbarte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.

b) Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Leasingvertrages, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwagen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.

BGB § 535

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BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01

Auch wenn der dinglich nicht gesicherte Gläubiger die Darlehenssumme an seinen Schuldner nur deswegen auszahlen kann, weil er seinerseits ein Darlehen in derselben Höhe von einem Dritten erhalten und die Rückzahlungspflicht durch die Eintragung von Grundpfandrechten auf dem Grundstück seines Schuldners abgesichert hat, ist das Verbot einer Verfallabrede auf die Vereinbarung der Übertragung des Grundstückseigentums auf ihn für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des dem Schuldner gewährten Darlehens nicht analog anwendbar (im Anschluß an Senat, BGHZ 130, 101).

BGB §§ 1149, 1192

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BGH, 24.09.2002 - KZR 34/01 - Wertgutscheine für Asylbewerber

Erfüllt der zuständige Landkreis seine ihm obliegende Pflicht zur Versorgung von Asylbewerbern durch die Ausgabe von Wertgutscheinen und beauftragt er eine Servicegesellschaft mit der Abwicklung, wird im allgemeinen diese Servicegesellschaft für die Einzelhändler, bei denen die Wertgutscheine eingelöst werden, die Marktgegenseite bilden. Unabhängig davon käme ein Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot allenfalls dann in Betracht, wenn die gebündelte Nachfrage der Asylbewerber dem Landkreis oder der Servicegesellschaft als Nachfragedisponenten auf dem Markt für gewöhnliche Bekleidungsstücke des täglichen Bedarfs eine marktbeherrschende oder eine relativ marktstarke Stellung nach § 20 Abs. 2 GWB verschaffen würde.

GWB § 20 Abs. 1

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BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00

Rückabwicklung nach einem Statusurteil

Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 152/ 00 - BAGE 97, 177; 21. November 2001 - 5 AZR 87/ 00 - zVv; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/ 00 - zVv), so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen. In die vorzunehmende Verrechnung ist auch ein etwaiger tariflicher Abfindungsanspruch einzubeziehen.

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BGH, 21.03.2002 - IX ZR 105/00

Eine Erklärung der Bank, die dem Wortlaut nach lediglich besagt, sie nehme die Abtretung des gegen sie gerichteten Bürgschaftsanspruchs an einen Dritten zur Kenntnis, kann grundsätzlich nicht als Erteilung einer Bürgschaft gegenüber dem Zessionar gedeutet werden.

BGB §§ 765, 133 B, 157 F, 398, 407

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BFH, 13.11.2001 - VII R 107/00

Der Abtretungsgrund in der formalisierten Abtretungsanzeige ist ausreichend angegeben, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt stichwortartig gekennzeichnet wird.

AO 1977 § 46 Abs. 3

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