Rechtsprechung zu § 368 BGB
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BGH, 15.11.2006 - IV ZR 122/05
Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/ 04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b).
Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.
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BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00
Im Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Sind die Güter in verschlossenen Behältnissen (Kartons) zum Versand gebracht worden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren. Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen.
ZPO § 286 C
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BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 369/04
Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem bezahlt worden ist.
ZPO § 286
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BGH, 04.05.2005 - I ZR 235/02
Haben ein Paketversender (Großkunde) und ein Paketbeförderungsunternehmen die Anwendung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von Transportaufträgen vereinbart, kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß der Spediteur/ Frachtführer nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält.
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BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02
1. "Beförderungspapier" i. S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/ 87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum Drittlandsempfänger deshalb nicht.
2. Es bleibt offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung zu gewähren ist.
VO (EWG) Nr. 3665/ 87 Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2; CMR Art. 6; VwVfG §§ 25, 28, 45, 46; FGO § 100 Abs. 1, § 118 Abs. 2
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BGH, 02.10.2002 - IV ZR 276/01
Tatbestand: Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer am 9. April 1999 verstorbenen Mutter E. F. die Rückgabe von Sicherheiten und Zahlung. Die Beklagten verteidigen sich demgegenüber mit einem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens und auf Ausgleich eines Gesellschafterverrechnungskontos.
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BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
Berichtigung der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe
Nach § 8 Nr. 11 BRTV-Bau ist ua. Ziel des Urlaubskassenverfahrens, die Urlaubsvergütung der gewerblichen Bauarbeitnehmer zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt, daß im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des urlaubsgewährenden Bauarbeitgebers der Arbeitnehmer berechtigt ist, vom nächsten Bauarbeitgeber, mit dem er ein Arbeitsverhältnis begründet, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat vielmehr zunächst die Abwicklung des Insolvenzverfahrens abzuwarten.
