Rechtsprechung zu § 371 BGB
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BGH, 14.07.2008 - II ZR 132/07

a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist.

b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisionsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und führen auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlöschens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht.

c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.

BGB §§ 371, 398, 812 Abs. 1

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BGH, 14.07.2004 - XII ZR 352/00

Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/ 99 - NJW 2002, 55).

BGB § 138, § 535; BGB § 581 a. F.

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BGH, 09.06.2004 - VIII ZB 124/03

Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.

ZPO § 3

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BGH, 14.12.2000 - IX ZR 300/98

In der Übersendung einer Bürgschaftsurkunde kann regelmäßig kein Angebot zum Abschluß eines Vertrages gesehen werden, der die zu sichernde Hauptschuld begründet.

BGB § 765

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BGH, 17.02.2000 - VII ZB 13/99

Gründe: I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Januar 1999 zu Recht als unzulässig verworfen.

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