Rechtsprechung zu § 372 BGB
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BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06
a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z. B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
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BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch "für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer"?
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BGH, 22.02.2007 - IX ZR 2/06
Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist.
InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2
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BGH, 17.11.2005 - IX ZR 174/04
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.
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BGH, 18.03.2004 - IX ZR 177/03
Streiten sich der Zedent und der Zessionar über die Wirksamkeit der Abtretung und ist für den Schuldner nicht offensichtlich, daß die von dem Zedenten erhobenen Einwendungen abwegig oder schlechterdings unvernünftig sind, hat er keine Kenntnis von der Abtretung.
Knüpft eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an die Zahlung des Prozeßgegners im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzulässiges Erfolgshonorar.
BGB § 407 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 2
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BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R
Nichtauszahlung einer bewilligten und festgestellten Rente - Formverwaltungsakt - Eingriff in Rechtsposition - Gesetzesvorbehalt - Anfechtungsklage - Fälligkeit von Sozialleistungen - Bewohner der ehemaligen Colonia Dignidad in Chile
1. Die Verfügung der Nichtauszahlung einer bewilligten Rente in einem (Form-) Verwaltungsakt unterliegt der Anfechtungsklage.
2. Die Nichtauszahlung einer bewilligten und festgestellten Rente ist ein Eingriff in eine Rechtsposition, der eine Rechtsgrundlage erfordert, welche den (strengen) Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen muss.
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BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 692/99
Vorausabtretung von Arbeitseinkommen
Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Daß der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.
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BSG, 05.04.2000 - B5 RJ 38/99 R
Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung seiner Regelaltersrente.
