Rechtsprechung zu § 378 BGB
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BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03
Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätzlich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/ 84, NJW 1986, 1038).
Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.
HinterlegungsO § 13 Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.
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BGH, 17.11.2005 - IX ZR 174/04
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.
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BGH, 12.02.2003 - XII ZR 23/00
Zu den Voraussetzungen einer als Erfüllung wirkenden Hinterlegung.
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BGH, 19.10.2000 - IX ZR 255/99
1. Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann.
2. Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.
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BGH, 03.12.2003 - XII ZR 238/01
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung.
BGB § 372 Satz 2
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BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06
a) Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet - bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten - regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.
b) Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein des Valutaverhältnis (Fortführung von BGHZ 157, 79, 82 f. und der Senatsurteile vom 25. April 1975 - IV ZR 63/ 74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; 1. April 1987 - IVa ZR 26/ 86 - VersR 1987, 659 unter 2).
c) Erlangt der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die Todesfallleistung, so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers nicht schon dadurch übermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts (hier die Übersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde) anfordert.
d) Zur Auslegung einer an den Versicherer gerichteten Erklärung, nach deren Wortlaut die Erben des Versicherungsnehmers allein die im Deckungsverhältnis eingeräumte Bezugsberechtigung des Dritten anfechten.
e) § 120 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der dem Boten erteilte Auftrag vor Übermittlung der Erklärung an den Empfänger wirksam widerrufen wurde.
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BGH, 20.03.2008 - IX ZR 2/07
Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.
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BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 281/07
Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz - unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
Tatbestand: Der Kläger verlangt in der Revisionsinstanz von dem Beklagten zu 1.) noch die Einwilligung zur Auszahlung eines beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Geldbetrages an sich selbst sowie von der Beklagten zu 2.) gesamtschuldnerisch Zahlung in gleicher Höhe. Für den Fall des Unterliegens ...
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BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06
a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z. B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 22.02.2007 - IX ZR 2/06
Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist.
InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2
