Rechtsprechung zu § 387 BGB
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BGH, 01.10.1999 - V ZR 162/98
a) Die Sicherungsabtretung eines Gegenanspruchs steht der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner nicht entgegen, soweit der Schuldner vom Zessionar zur klageweisen Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs ermächtigt ist.
b) Scheidet eine Aufrechnung wegen fehlender Gegenseitigkeit aus, ist aber der Schuldner berechtigt, Leistung an den Zessionar zu verlangen, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht auch bei beiderseits gleichartigen Leistungen.
c) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages und ergibt die Abrechnung (ausnahmsweise) ein Guthaben zugunsten des Schuldners, so kann dieser wegen seines Erstattungsanspruchs dem Grundbuchberichtigungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.
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BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
Die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Betriebsratsmitglieds ist keine neue Tatsache, die eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zulassen würde, wenn bereits in einem früheren Verfahren die Zustimmungsersetzung rechtskräftig mit der Begründung versagt wurde, die Tatvorwürfe seien nicht erwiesen. Dagegen kann die Zustimmungsersetzung in dem neuerlichen arbeitsgerichtlichen Beschluß-verfahren dann geboten sein, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Tatvorwürfe inzwischen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. l; EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. l; GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 2
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BGH, 17.03.1999 - VIII ZR 2/98
Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers einer mangelhaften Sache wegen der Belastung mit einer Schadensersatzforderung seines eigenen Abnehmers.
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BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97
Die Grundsätze zur gesteigerten Darlegungslast des Prozeßgegners, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge in seinem Wahrnehmungsbereich abgespielt haben, gelten auch für die Voraussetzungen eines auf Veruntreuung gestützten Aufrechnungsverbotes aus § 393 BGB.
