Rechtsprechung zu § 387 BGB
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BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06

Einzelne Vorsteuerbeträge begründen keinen Vergütungsanspruch, sondern sind unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen. Aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Steuerschuld führt, können daher einzelne Vorsteuerabzugsbeträge aus Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.

AO § 251 Abs. 2 Satz 1; BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05

a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.

b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.

InsO §§ 84, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 387 ff, 730, 738

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BFH, 21.11.2006 - VII R 1/06

Ansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners auf Erstattung von Einkommensteuer gehören nicht zu den in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetretenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (Anschluss an das BGH-Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/ 04, BGHZ 163, 391).

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3

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BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04

a) Im Vertragskonzern ist eine Aufrechnung des herrschenden Unternehmens gegen einen bereits entstandenen Anspruch der abhängigen Gesellschaft auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG zulässig und wirksam, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung werthaltig ist. Die Beweislast für die Werthaltigkeit hat das herrschende Unternehmen.

b) Zulässig und wirksam ist auch eine Vereinbarung, nach der das herrschende Unternehmen der abhängigen Gesellschaft Geld- oder Sachmittel unter Anrechnung auf einen bestehenden Anspruch auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG oder zur Vorfinanzierung des Verlustausgleichs für das laufende Geschäftsjahr zur Verfügung stellt.

c) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes (§§ 32 a, b GmbHG; §§ 30, 31 GmbHG analog) gelten auch im GmbH-Vertragskonzern. Gesellschafterleistungen, die unter den oben (Buchst. b) genannten Voraussetzungen erbracht werden, sind aber nicht als eigenkapitalersetzende Darlehen oder vergleichbare Leistungen zu qualifizieren.

AktG § 302; BGB §§ 364, 387; GmbHG §§ 30, 31, 32 a

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BGH, 21.10.2004 - IX ZR 71/02

Die Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes mit den Leistungsansprüchen eines Bauarbeitgebers ist gegenüber der zum Beitragseinzug ermächtigten Stelle mangels Gläubigerbenachteiligung insoweit nicht anfechtbar, als bereits die leistungspflichtige Sozialkasse vor Herstellung der Verrechnungslage mit ihren Anteilen an dem Gesamtbeitrag gegen die Leistungsansprüche aufrechnen konnte.

DDR-GesO § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 387

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BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01

a) Ein Miterbe kann nicht mit einer Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers gegen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Kostenerstattungsanspruch aufrechnen.

b) Dem Miterben steht in einem solchen Fall kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu.

c) Zur Möglichkeit des Miterben, in einem solchen Fall gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend zu machen.

BGB § 273, § 387, § 770 Abs. 2; HGB § 129 Abs. 3

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BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.

2. Die Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i. S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten Schuldners erbringt.

3. Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03

a) Die Erklärung einer Aufrechnung durch die Notarkasse ist nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO anfechtbar, es sei denn sie ist in der Form eines Verwaltungsakts erklärt.

b) Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, sind nicht schon deshalb nichtig, weil sie von der sie erlassenen Behörde nicht unterschrieben sind.

BNotO § 111; BGB §§ 387, 388

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BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

Erklärt der Beklagte nach Klagezustellung mit einer bereits vor Klageerhebung der Klageforderung aufrechenbar gegenüberstehenden Forderung gegen diese die Aufrechnung, so ist trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) erst die Aufrechnungserklärung das "erledigende Ereignis" für eine bis dahin zulässige und begründete Klage.

ZPO §§ 91, 91a; BGB §§ 387 ff

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BGH, 04.10.2001 - IX ZR 207/00

Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausgeschlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungsantrags erbracht worden sind.

GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5; BGB §§ 387, 394, 631 Abs. 1

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