Rechtsprechung zu § 391 BGB
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BGH, 17.12.1998 - VII ZR 272/97

1. § 391 Abs. 2 BGB schließt eine Aufrechnung nicht aus, wenn Leistungszeit und Leistungsort sich lediglich aus dispositivem Recht ergeben.

2. Die anderweitige Rechtshängigkeit einer Forderung, die an einen Dritten abgetreten worden ist, hindert den Dritten nicht, mit dieser Forderung seinerseits hilfsweise im Prozeß aufzurechnen.

BGB § 391 Abs. 2; ZPO § 261

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