Rechtsprechung zu § 394 BGB
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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98

Läßt eine Bank nach dem Antrag eines Dritten auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Bankkunden, aber vor Bekanntwerden eines Verfügungsverbots gegen diesen, noch Verfügungen des Kunden über sein debitorisch geführtes Girokonto zu, während Zahlungseingänge ein Überschreiten der Kreditobergrenze verhindern, steht einer vertragsgemäßen Verrechnung der Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aufgrund Ausführung weiterer Verfügungen des Kunden nicht das Aufrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 GesO in Verbindung mit § 394 BGB entgegen. In diesem Umfange stellt die Verrechnung zugleich eine unanfechtbare Bardeckung dar.

GesO §§ 2 Abs. 3 und 4, 7 Abs. 5, 10 Abs. 1; KO § 30 Nr. 1 Fall 2; BGB § 394

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BGH, 29.06.2004 - IX ZR 195/03

a) § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat.

b) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluß eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann.

c) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt.

d) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden.

e) Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche.

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 3; BGB § 158, § 163, § 387, § 394

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BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04

a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.

b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3; BGB § 394

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BGH, 04.10.2001 - IX ZR 207/00

Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausgeschlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungsantrags erbracht worden sind.

GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5; BGB §§ 387, 394, 631 Abs. 1

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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05

1. a) Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht.

b) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.

2. Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre.

3. Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum.

BGB § 251 Abs. 2 Satz 1, § 675; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 394, 399 Fall 1; ZPO §§ 851, 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00

Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.

BGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 14.01.1999 - IX ZR 208/97

a) Gegen Forderungen eines Schuldners, die bereits bei der Stellung eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet waren, kann mit später begründeten Forderungen eines Gläubigers nicht wirksam aufgerechnet werden.

b) Mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner, dessen Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben, kann gegen einen Zahlungsanspruch nicht aufgerechnet werden (Abweichung von RGZ 78, 26, 34; 143, 192, 194).

c) Hat die Treuhandanstalt eine Bürgschaft, die sie vor der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Hauptschuldnerin übernommen hatte, danach stehengelassen, so entfällt noch nicht deshalb die Privilegierung gemäß § 56e Abs. 1 Satz 1 DMBilG.

GesO §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 1; BGB § 394 Satz 1, §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 387; GmbHG § 32 a; DMBilG § 56 e Abs. 1 Satz 2

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BGH, 09.12.1999 - IX ZR 318/99

a) Gehen auf dem im Soll geführten Konto des Schuldners nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung Zahlungen ein, durch die Forderungen getilgt werden, welche dem Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten waren, braucht dieses grundsätzlich die Zahlungen nicht an den Verwalter auszukehren.

b) Hat das Kreditinstitut Zahlungen aus ihm zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem Schuldnerkonto eingegangen waren, rechtsgrundlos an den Sequester abgeführt, gehört der deshalb begründete Bereicherungsanspruch nicht zu den Masseforderungen.

GesO §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 5, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1; BGB §§ 394, 398

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BGH, 06.02.2003 - IX ZR 449/99

Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen - soweit das Kreditinstitut den Kunden (späteren Gesamtvollstreckungsschuldner) vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder über die Eingänge verfügen läßt - auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird.

GesO § 2 Abs. 4; BGB § 394

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BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02

Rückforderung einer Zuwendung

1. Kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, ist eine zum "1. April" ausgesprochene Kündigung in der Regel dahin auszulegen, daß sie das Arbeitsverhältnis zum 31. März beenden soll.

2. Bei der Rückforderung einer Zuwendung im Wege des Einbehalts von Arbeitsvergütung sind die Pfändungsgrenzen zu beachten.

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