Rechtsprechung zu § 394 BGB
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BGH, 17.06.2004 - IX ZR 2/01

Die Verrechnung von Zahlungseingängen, die eine Bank nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen ihres Kunden auf dessen Kontokorrentkonto zum Ausgleich von nur geduldeten Überziehungen vornimmt, ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, wenn der Sollsaldo laufend erweitert wird, weil die Bank fremdnützige, nach eigenem Ermessen des Kunden vorgenommene Verfügungen zuläßt.

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4

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BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 356/03

Zulässige Bindungsfrist bei Sonderzahlung

Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe einer Monatsvergütung, kann der Arbeitgeber sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt. Eine weitergehende Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam.

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BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 364/02

Provisionszahlung bei Arbeitszeitausgleich

Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

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BAG, 29.07.2003 - 3 AZR 425/02

Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgungssystem - Anrechnung der Sozialversicherungsrente bei Zusammentreffen von Altersrente und Unfallrente

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die gesetzliche Rente des Klägers auf seine Betriebsrente anzurechnen ist.

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BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.

ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2

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BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02

Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt

Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.

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BAG, 07.05.2003 - 5 AZR 256/02

Zeitgutschrift bei Schichtarbeit - Wochenfeiertag

1. Die Regelungen des § 5 des Tarifvertrages zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) über die Bewertung der verschiedenen Tatbestände bezahlter und unbezahlter Arbeitsbefreiung auf dem Arbeitszeitkonto stehen selbständig nebeneinander.

2. Die Bewertung von Wochenfeiertagen bei Schichtarbeitnehmern ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 2b JazTV unabhängig von einem konkreten Arbeitsausfall oder einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

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BGH, 07.05.2003 - XII ZR 53/01

§ 6 VAHRG enthält lediglich eine formale Auszahlungsregelung zugunsten des Versorgungsträgers; der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten bleibt davon unberührt.

VAHRG § 6

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BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 653/01

Beendigung eines Heuerverhältnisses; Eigenkündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über den Beendigungszeitpunkt ihres Heuerverhältnisses und über Zahlungsansprüche des Klägers.

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BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 381/00

Erstattung von Kosten der Berufsausbildung

1. Die für Berufsausbildungsverhältnisse geltenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§§ 3 ff. BBiG) finden auf ein Rechtsverhältnis auch dann Anwendung, wenn das Ziel der Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Einzelhandel zwar noch nicht erreicht ist, die Ausbildung danach aber nicht mehr fortgesetzt wird.

2. Dem Auszubildenden dürfen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Kosten auferlegt werden, die dem Auszubildenden bei der Ausbildung entstehen. Dazu gehören nicht Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der staatlichen Berufsschule des berufsschulpflichtigen Auszubildenden stehen. Veranlaßt der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der staatlichen Berufsschule und fallen deshalb Kosten an, hat der Ausbildende diese zu tragen. Eine Vereinbarung, nach der der Auszubildende diese Kosten zu erstatten hat, wird von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG erfaßt.

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