Rechtsprechung zu § 394 BGB
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BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98

1. Bei der Überprüfung einer Verdachtskündigung haben die Gerichte dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; u. a. Senatsurt. v. 4. 6. 1964 - 2 AZR 310/ 63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

2. So genannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 26. 3. 1991 - 1 ABR 26/ 90, AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

BGB § 626; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6; ZPO § 536, § 551 Nr. 7

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BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen.

b) Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag).

BGB § 675, 665, 328; GesO § 1 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 12; KO § 1 Abs. 1, § 48, § 46; StBerG § 64 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1

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