Rechtsprechung zu § 404 BGB
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BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05

Dem Zessionar von künftigen Mietzinsforderungen kann gemäß § 404 BGB auch die erst nach der Zession eingetretene eigenkapitalersetzende Funktion der Gebrauchsüberlassung entgegengehalten werden, soweit die geltend gemachten Mietzinsforderungen nach Eintritt der eigenkapitalersetzenden Funktion entstanden sind.

BGB §§ 535 Abs. 2 und 404; GmbHG §§ 32 a und 32 b

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BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03

Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat.

BGB § 404

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BGH, 05.12.2003 - V ZR 341/02

Der Einwand des Schuldners, die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung sei nicht eindeutig genug bestimmt und daher unwirksam, ist kein materiellrechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.

Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung (§ 434 BGB a. F.) im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzusetzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten.

Die Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluß und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.

ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 320, § 404, § 888 Abs. 1

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BGH, 19.07.2001 - IX ZR 149/00

a) Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürgschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Erfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat.

b) Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (eingeschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftraggeber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten.

c) Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, daß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und bereits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.

BGB §§ 765, 631, 404, 273; § 7 MaBV

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BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 199/01

Komplementärhaftung - Ausschlußfristen und Verjährung im Konkurs

Tatbestand: Die klagende Bundesanstalt für Arbeit nimmt den Beklagten nach der Gewährung von Konkursausfallgeld auf Zahlung übergegangener Arbeitsentgeltansprüche in Anspruch.

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BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

1. Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre.

2. a) Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat.

b) Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist.

c) Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war.

GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a. F. (§ 566 n. F.); InsO §§ 130, 131, 135, 140 Abs. 2

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BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

§ 539 BGB a. F. kann nicht analog auf einen Mietzinsrückstand angewandt werden, der aus einer vom Vermieter über längere Zeit widerspruchslos hingenommenen Mietminderung herrührt. Ob der Vermieter mit solchen Nachforderungen ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung.

BGB §§ 539 a. F., 242

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BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 327/00

Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff).

BGB § 406

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BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01

a) Ein Miterbe kann nicht mit einer Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers gegen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Kostenerstattungsanspruch aufrechnen.

b) Dem Miterben steht in einem solchen Fall kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu.

c) Zur Möglichkeit des Miterben, in einem solchen Fall gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend zu machen.

BGB § 273, § 387, § 770 Abs. 2; HGB § 129 Abs. 3

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BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 168/02

Übergegangener Gehaltsanspruch und Klagerücknahme bei zweistufiger Ausschlussfrist

Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht die Zahlung von Arbeitsentgelt von der Beklagten im Umfang des Arbeitslosengeldes, das die Klägerin dem ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten, P P, für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1999 gezahlt hat.

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