Rechtsprechung zu § 407 BGB
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BGH, 19.01.2006 - IX ZR 154/03

Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat.

InsO §§ 48, 129, 131 Abs. 1

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BGH, 22.02.2007 - IX ZR 2/06

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist.

InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2

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BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02

Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungsbefugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen ergeben.

InsO § 166 Abs. 2; ZPO § 51 Abs. 1

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BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R

Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung - Vergleich - tarifliche Ausschlußfrist - Erfüllung - Anspruchsübergang - Anhörung - Entscheidungserheblichkeit

1. Genehmigt die Bundesanstalt für Arbeit die Zahlung von Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer, nachdem der Anspruch hierauf wegen Zahlung von Arbeitslosengeld auf sie übergegangen war, und verlangt sie deshalb die Erstattung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitnehmer, so setzt dies grundsätzlich nicht voraus, daß sie ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt zunächst in angemessener Weise gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht hat (Bestätigung von BSG vom 14. 9. 1990 - 7 RAr 128/ 89 = BSGE 67, 221 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3 und BSG vom 16. 10. 1991 - 11 RAr 137/ 90 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 7).

2. Zur Wirkung von Vergleichen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitsentgeltansprüche, wenn die Bundesanstalt für Arbeit bereits Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum gezahlt hat.

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BGH, 02.06.2005 - IX ZR 181/03

a) Ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.

b) Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines "Sicherheitenpoolvertrags" auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat.

InsO §§ 51, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 275/03

a) Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreisforderungen gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach § 354a HGB gleich.

b) Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen. Der Schuldner kann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklären, sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber.

c) § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen, wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird.

HGB § 354a

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BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03

Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat.

BGB § 404

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BGH, 05.04.2001 - IX ZR 216/98

1. Hat der Gemeinschuldner eine Forderung sicherungshalber abgetreten, kann die Aufrechnung ihres Schuldners mit einem Gegenanspruch dennoch die Konkursgläubiger benachteiligen.

2. Verkauft der spätere Gemeinschuldner (innerhalb von zehn Tagen vor einem Eröffnungsantrag) ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem Gläubiger Ware, so ist die gegenüber der daraus resultierenden Kaufpreisforderung hergestellte Aufrechnungslage inkongruent.

KO § 29, § 30 Nr. 2

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BGH, 06.04.2000 - IX ZR 422/98

Der Gläubiger, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten abgetreten hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt wird und Sequestrationsmaßnahmen angeordnet werden.

KO §§ 46, 106

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BGH, 09.12.1999 - IX ZR 318/99

a) Gehen auf dem im Soll geführten Konto des Schuldners nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung Zahlungen ein, durch die Forderungen getilgt werden, welche dem Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten waren, braucht dieses grundsätzlich die Zahlungen nicht an den Verwalter auszukehren.

b) Hat das Kreditinstitut Zahlungen aus ihm zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem Schuldnerkonto eingegangen waren, rechtsgrundlos an den Sequester abgeführt, gehört der deshalb begründete Bereicherungsanspruch nicht zu den Masseforderungen.

GesO §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 5, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1; BGB §§ 394, 398

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