Rechtsprechung zu § 407 BGB
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BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 7/99 R

Arbeitslosengeld - Abfindung - Ruhen - Gleichwohlgewährung - Zahlung - befreiende Wirkung - Forderungsübergang - Erstattungsanspruch - Schuldtilgung - Genehmigung

1. Zahlt der frühere Arbeitgeber eines Arbeitslosen eine Abfindung trotz Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit wirksam an einen Gläubiger des Arbeitslosen, so hat der Arbeitslose der Bundesanstalt für Arbeit den durch die Schuldtilgung erlangten Anteil in Höhe des Arbeitslosengeldes zu erstatten.

2. Hat der frühere Arbeitgeber die Abfindung in Kenntnis des Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit an den Gläubiger des Arbeitslosen gezahlt, kann die Bundesanstalt für Arbeit die Verfügung genehmigen und den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitslosen geltend machen, ohne zuvor gegen den Arbeitgeber vorzugehen (Anschluß an BSG vom 22. 10. 1998 - B 7 AL 106/ 97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr. 16).

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BGH, 26.06.2008 - IX ZR 47/05 - OLG Oldenburg

Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.

BGB § 676 f; InsO §§ 96, 130

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BGH, 26.06.2008 - IX ZR 144/05

Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künftigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die geschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar.

InsO §§ 129, 130

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BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 432/07

Prozessführungsbefugnis für die Bundesagentur für Arbeit

Der Arbeitnehmer kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen.

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BGH, 28.02.2008 - IX ZR 177/05

Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vergleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner übernommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubigerbenachteiligung.

InsO § 129; BGB § 398

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BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

a) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.

b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.

c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.

InsO §§ 130, 131, 142; BGB § 398

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BGH, 08.03.2007 - IX ZR 127/05

Die Sicherungsabtretung der einem Scheck zugrunde liegenden Forderung an die den Scheck einziehende Bank ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.

InsO § 131; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2

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BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 260/06

Rückzahlung von Krankenbezügen nach Rentenbewilligung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung von Krankenbezügen.

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BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04

a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinstituts gemäß § 134 BGB unwirksam.

b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i. V. mit § 134 BGB unwirksam.

BNotO § 55 BeurkG § 54 b

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BGH, 22.09.2005 - VII ZR 152/05

Verlangt der Unternehmer vom Besteller Sicherheit nach § 648 a BGB, so stellt die Abtretung der durch Bürgschaft gesicherten Werklohnforderung des Bestellers gegen seinen Auftraggeber an den Unternehmer keine hinreichende Sicherheitsleistung dar.

BGB § 648 a Abs. 2

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