Rechtsprechung zu § 407 BGB
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BGH, 03.12.2002 - VI ZR 142/02
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
SGB XI §§ 36 ff.; SGB X § 116; BGB § 843
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BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00
Zum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen den Vorbehaltsverkäufer (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus der Verwertung von Sicherheiten erzielten Übererlöses.
BGB § 455 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung
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BGH, 21.03.2002 - IX ZR 105/00
Eine Erklärung der Bank, die dem Wortlaut nach lediglich besagt, sie nehme die Abtretung des gegen sie gerichteten Bürgschaftsanspruchs an einen Dritten zur Kenntnis, kann grundsätzlich nicht als Erteilung einer Bürgschaft gegenüber dem Zessionar gedeutet werden.
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BGH, 12.12.2001 - IV ZR 47/01
1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll.
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BGH, 12.12.2001 - IV ZR 124/00
Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Bezugsberechtigung, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/ 91 - VersR 1993, 553).
VVG § 166
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BGH, 29.11.2001 - IX ZR 389/98
Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt zur Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftet unbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der Verkehrsanwalt im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu BGH NJW 1988, 1079).
Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten muß der Zessionar eine schuldbefreiende Leistungsannahme durch den Zedenten nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten Rechtsscheins gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlung nicht genehmigt.
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BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98
a) Dem Käufer eines Grundstücks stehen gegenüber dem Darlehensgeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht deshalb zu, weil dieser das Darlehen nur unter der Bedingung gewährt hatte, daß die Valuta mit einem ihm gegen den Verkäufer zustehenden Anspruch verrechnet wird.
b) Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nicht empfangen, wenn es aufgrund einer Abrede zwischen Darlehensgeber und Verkäufer sowie zwischen Verkäufer und Darlehensnehmer (Käufer) verrechnet werden sollte, und der Kaufvertrag nichtig ist.
c) Der Käufer kann gegenüber dem Anspruch des Darlehensgebers mit einem ihm vom Verkäufer abgetretenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn dem Darlehensgeber wegen des Kaufpreises gegen den Zedenten die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zusteht.
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BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 47/99 R
Gründe: I. Der 1960 geborene, alleinstehende Beigeladene bezog 1996 von der beklagten Bundesanstalt (BA) Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 237 DM und ab 1997 von 233, 40 DM wöchentlich, vom 13. Januar 1997 bis zum 12. Juni 1997 Unterhaltsgeld in Höhe von 264 DM und danach bis zur Arbeitsaufnahme ...
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BGH, 09.12.1999 - IX ZR 194/99
Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in der am 7. April 1997 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Sch. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), der die beklagte Bank einen Kontokorrentkredit gewährt hatte. Am 17. November 1995 trat die Schuldnerin der Beklagten zur Sicherung aller Ansprüche ...
