Rechtsprechung zu § 419 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
20
BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 48.06
Schadensausgleich; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Mithaftung für Rückzahlungspflicht; Übertragung ohne angemessene Gegenleistung.
Die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG findet auch dann Anwendung, wenn der Erwerb der Schadensausgleichsleistung vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2000 stattgefunden hat.
LAG § 349 Abs. 5 Satz 2; BGB § 419
von
20
BGH, 06.12.2001 - IX ZR 158/00
a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.
b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.
von
20
BGH, 18.01.2000 - XI ZR 71/99
Wird ein nichtkaufmännisches Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH eingebracht, so ist § 28 HGB weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Einbringung eine Vor-GmbH bestand und die Gesellschafter den Geschäftsbetrieb trotz Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgeführt haben.
HGB § 28
von
20
BGH, 09.12.1999 - IX ZR 102/97
a) Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung) gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen.
b) Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt.
c) Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, daß der weitere Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht ist.
d) Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Geltendmachung des Anfechtungsrechts.
AnfG [1898] §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 240; InsO § 92
von
20
BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 98/99
Schadensersatz wegen der Entwendung von Lieferscheinen - Erledigungsklausel im Prozeßvergleich
Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Warenlieferungen in den Jahren 1987 und 1988 wegen entwendeter Lieferscheine geltend.
von
20
von
20
von
20
von
20
BGH, 06.11.2000 - II ZR 67/99
a) Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht (§ 539 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: gemäß § 454 Abs. 1 ZPO) getroffen hat, die sich noch in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens hält.
b) Eine Verfügung, die gegen ein Veräußerungsverbot gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO verstieß, wird bei dessen Aufhebung zumindest von da an wirksam.
c) Zu den Anforderungen, die an die Schlüssigkeit und die Substantiierung eines Parteivorbringens (hier: zur Darlehensgewährung eines Treuhandgesellschafters an die Gesellschaft) zu stellen sind.
von
20
BFH, 11.10.2007 - V R 27/05
1. Für die Berichtigung einer Rechnung i. S. des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist.
2. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.
UStG 1993 § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3
